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Wahlen
Das Wahlrecht gehört zu den im Grundgesetz normierten Rechten der Bürger in einer Demokratie. In Deutschland haben Sie durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen die Möglichkeit mit Ihrer Stimme auf die Politik einzuwirken.
Neben der Möglichkeit, aktiv oder passiv an Wahlen teilzunehmen, stehen Ihnen weitere Formen der politischen Beteiligung auf kommunaler und auf Landesebene offen.
Die einzelnen Wahlen finden in der Regel in den folgenden zeitlichen Abständen statt:
Bundestagswahl - alle 4 Jahre
Europawahl - alle 5 Jahre
Landtagswahl (Ba.-Wü.) - alle 5 Jahre
Kommunalwahlen - alle 5 Jahre (Kreistag, Gemeinderat, Ortschaftsräte)
Bürgermeisterwahl - alle 8 Jahre
Die Voraussetzungen zur Teilnahme an den Wahlen sind recht unterschiedlich. Entscheidend ist z. B. das Alter sowie auch die Staatsangehörigkeit. Vereinzelt gibt es Gründe weshalb Personen von einer Wahl ausgeschlossen werden. Weitere Gründe für den Ausschluss vom Wahlrecht sind eine Verurteilung wegen bestimmter Straftaten, teilweise auch bei Geisteskrankheiten und bei Entmündigung.
Zur gleichberechtigten Teilnahme an Wahlen bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände bereits seit einigen Jahren eine kostenlos Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Der Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e.V., Stuttgart, Telefon: 0711/21060-0, gibt Stimmzettelschablonen und Begleitmaterial, sogenannte Wahlhilfepakete, kostenlos an die betroffenen Wahlberechtigten aus. www.bsv-wuerttemberg.de
Nachdem der Zeitpunkt einer Wahl feststeht, sind die Verfahrensabläufe bei allen Wahlen gleich:
Jeder Wähler erhält eine Wahlbenachrichtigung und zugleich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
Mit dem Wahlschein kann man vorab in der Gemeindebehörde, am Wahltag in einem anderen als dem auf der Wahlbenachrichtigung vorgesehenen (z.B. in einem barrierefreien) Wahlraum in dem Wahlkreis oder per Briefwahl wählen.
Wahlscheine können bis zum Freitag vor der Wahl (18:00 Uhr) beantragt werden, in Sonderfällen (z.B. bei plötzlicher Erkrankung) bis zum Wahltag (15:00 Uhr).
Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde oder auf andere Art (Fax, E-Mail, nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wird der Antrag in elektronischer Form gestellt und die Versendung der Unterlagen an eine andere als die Wohnadresse beantragt, versendet die Behörde zugleich noch eine Mitteilung an die Wohnung des Wahlberechtigten, um Missbrauch auszuschließen.
Bei der Briefwahl muss der ausgefüllte Stimmzettel in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein und der unterschriebenen Versicherung an Eides statt in dem Wahlbriefumschlag zurückgesandt werden. Die Versendung in Deutschland mit der Deutschen Post AG ist unentgeltlich.