Hauptbereich
Geschäftsordnung für den Arbeitskreis Stadtmarketing Gengenbach
I
Der Arbeitskreis Stadtmarketing Gengenbach besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und den nominierten Persönlichkeiten der unter III aufgeführten Institutionen. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt auf Vorschlag der stimmberechtigten Mitglieder des Arbeitskreises mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Stellvertreter wird auf Vorschlag des Vorsitzenden von den Mitgliedern des Arbeitskreises mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlen gelten bis auf Widerruf.
II
Mitglied ohne Stimmrecht ist der amtierende Bürgermeister.
III
Mit Sitz und Stimme sind im Arbeitskreis folgende Institutionen bzw. Verbände vertreten:
- Aktionsteam
- Kultur und Vereine
- Fachhochschule
- Gastgebergemeinschaft Gengenbach e.V.
- Gewerbe- und Handwerkerverein
- Industrie
- Psychosomatische Fachklinik Gengenbach GmbH
- Kultur- und Tourismus GmbH
- Sparkasse Gengenbach
- Volksbank Lahr eG
- Winzergenossenschaft
- Wirtevereinigung
Die Sitze der Verbände (1, 2, 4, 5 u. 12) werden von den Vorsitzenden vertreten. Sitz 6 wird von der Geschäftsleitung der Fa. Köhler, Sitz 7 vom Verwaltungsdirektor und Sitz 3 vom Rektor der Fachhochschule bestimmt. Die Sitze 8 und 11 werden von den Geschäftsführern vertreten. Die Sitze 9 und 10 von den Vorstandsvorsitzenden bzw. ihren Stellvertretern. Im übrigen erfolgt keine Vertretungsvollmacht.
So es zweckmäßig erscheint und im Interesse des Arbeitskreises liegt, können auf Antrag und mit Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder weitere Institutionen im Arbeitskreis Stadtmarketing neu aufgenommen oder ausgetauscht werden.
IV
Gemeinderäte können nicht Mitglieder im Arbeitskreis Stadtmarketing werden. Sofern sie in ihrer Berufsfunktion jedoch besonders geeignet erscheinen, können sie als Experten in beratender Funktion zu Sitzungen eingeladen werden.
V
Sprecher des Arbeitskreises Stadtmarketing nach außen ist der vom Arbeitskreisgewählte Vorsitzende; bei Abwesenheit sein Stellvertreter. Der Vorsitzende setzt Termine und die gemeinschaftlich erarbeiteten Tagesordnungen der Sitzungen fest.
VI
Die Aufgabenstellung des Arbeitskreises ist in der Präambel formuliert.
VII
Zur Behandlung spezifischer Themen werden –von Fall zu Fall- Ausschüsse „auf Zeit“ eingerichtet. Deren Leitung wird jeweils von einem Mitglied des Arbeitskreises übernommen. Das betreffende Mitglied informiert den Arbeitskreis über das erarbeitete Ergebnis.
VIII
Die Geschäftsordnung erhält ihre Gültigkeit, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Arbeitskreises ihre Zustimmung erteilt.
Gengenbach, 21. April 2005