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Sanierungsgebiet "Stadtmitte-Klosterstraße"
Die Stadt Gengenbach führt im Sanierungsgebiet "Stadtmitte-Klosterstraße" eine städtebauliche Erneuerungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren durch, die durch den Bund und das Land Baden-Württemberg mit Bewilligungsbescheid vom 17.03.2015 im Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz" (DSP) zwischenzeitlich Förderung durch das Bund-Länder-Programm "Lebendige Zentren" (LZP) gefördert wird.
Sanierungsziele und Schwerpunkte sind:
- Modernisierung und Umbau des Rathaus-Areals
- Verbesserung der Wohnqualität (Sanierung von Gebäuden durch die Eigentümer im Sanierungsgebiet)
- Aufwertung der Erschließungsbereiche und Verbesserung des Angebots für den ruhenden Verkehr
1. Durchführungszeitraum
Als Durchführungszeitraum für die gesamte Sanierungsmaßnahme "Stadtmitte-Klosterstraße" wurde vom Gemeinderat vorläufig in Anlehnung an den Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg die Frist bis zum 30.04.2025 festgelegt.
2. Förderung der Sanierungsmaßnahmen
Im Rahmen der Durchführung der Erneuerungsmaßnahme "Stadtmitte-Klosterstraße“ können Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Das Gebäude muss zwingend im durch Satzungsbeschluss förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
Bei der Inanspruchnahme und der Gewährung der zur Verfügung stehenden Sanierungsfördermittel sind bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten:
Die Förderfähigkeit von geplanten Sanierungsmaßnahmen wird im Rahmen eines Beratungsgespräches mit den Eigentümern abgeklärt. Die Beratungsgespräche werden von der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (KE) als von der Stadt beauftragtem Sanierungsträger geführt. Zudem ist abzuklären, ob die Finanzmittel im Jahr der geplanten Sanierung zur Verfügung stehen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, schließt die Stadt unter Mitwirkung der KE eine Modernisierungsvereinbarung mit dem Eigentümer ab. Die KE überwacht die Modernisierungsmaßnahmen während der Laufzeit, überprüft die Schlussrechnung und errechnet den tatsächlichen Zuschuss.
Es ist folgendes unbedingt zu beachten: Arbeiten, die ohne bzw. vor Abstimmung mit der Stadt und der KE begonnen oder durchgeführt werden, können nicht bezuschusst werden!
3. Förderquote und Obergrenze der Förderung für private Sanierungsmaßnahmen
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 21.12.2016 beschlossen, dass bei privaten Sanierungsmaßnahmen der Fördersatz 35 % der förderfähigen Kosten, maximal aber 50.000,-- € beträgt.
4. Welche Maßnahmen sind förderfähig (Beispiele)
- Erneuerung von Heizungsanlagen
- Erneuerung der Sanitärinstallation bzw. der Sanitärbereiche (Bad/WC)
- Abbau von Barrieren, altersgerechter Umbau
- Erneuerung der Elektroinstallation
- Verbesserung des Wärme-/Schallschutzes
- Verbesserung des Wohnungsgrundrisses (z.B. Einbau eines Wohnungsabschlusses oder die Zusammenlegung von Räumen bei kleinen, gefangenen Zimmern)
- Einbau von Isolierglasfenstern
- Dacherneuerung
- Instandsetzungsarbeiten als Folge der genannten Modernisierungsarbeiten (z.B. Putz- und Tapezier-, Bodenbelags- oder Fliesenarbeiten)
Die Förderfähigkeit wird im Rahmen eines Beratungsgespräches, welches die KE mit dem Eigentümer führt, abgeklärt.
Ansprechpartner bei der Kommunalentwicklung GmbH (KE) ist Frau Katharina Schreiner, die die Beratungsgespräche etc. durchführt.
Telefonnummer: 0721 35454231
Katharina Schreiner
Merkblatt:
Städtebauliches Erneuerungsgebiet „Stadtmitte – Klosterstraße“
Abgrenzungsplan:
Abgrenzungsplan
Satzungen:
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadtmitte - Klosterstraße" vom 21.12.2016
Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Stadtmitte - Klosterstraße" vom 15.11.2017
Satzung über die 2. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Stadtmitte - Klosterstraße" vom 25.09.2019