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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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Die Vergabe24 GmbH nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir halten uns strikt an die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSVGO). Personenbezogene Daten erheben wir nur, soweit dies aus technischen Gründen oder aus Gründen der Vertragserfüllung, -abwicklung bzw. Abrechnung notwendig ist. In keinem Fall werden wir Ihre Daten verkaufen oder sonst an unbefugte Dritte weitergeben.
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  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
  2. Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
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Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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Unterhalt

Eine Unterhaltszahlung nach einer Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft soll den Lebensstandard, der vor einer Trennung bestanden hat, aufrechterhalten.
Der jeweilige Unterhalt richtet sich nach dem Lebensbedarf der unterhaltsbedürftigen Person und nach der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person.

Sehr problematisch sind die Fälle, in denen eine unterhaltspflichtige Person beispielsweise Zahlungen verweigert oder ihre Erwerbstätigkeit und damit ihr Einkommen reduziert.

Grundlage zur Ermittlung des Kindesunterhalts für Minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder ist die Düsseldorfer Tabelle.

Kindesunterhalt

Gegenüber den gemeinsamen Kindern besteht nach einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft weiterhin eine Unterhaltspflicht.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt diese Pflicht durch die tägliche Fürsorge und Erziehung.
Der andere Elternteil muss Unterhaltszahlungen leisten, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Eltern ("Wechselmodell"), müssen sich in der Regel auch beide Elternteile an dem Barunterhalt beteiligen.

Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nicht, darf dies nicht zulasten des Kindes gehen.

Unterhalt für den Partner oder die Partnerin

Sie können nach der Scheidung beiziehungsweise Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nicht selbst für den eigenen Unterhalt sorgen?

Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Partner oder der Partnerin.

Dieser Anspruch besteht schon mit dem Getrenntleben. Sind Sie sich nicht über die Zahlung einig, sollte die unterhaltspflichtige Person schon zu diesem Zeitpunkt aufgefordert werden,

  • Auskünfte zu Einkommen und Vermögen zu erteilen und
  • einen entsprechenden Unterhalt zu gewähren.

Nach der Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft haben Sie einen Anspruch auf Unterhaltszahlung wenn

  • ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist,
  • Sie nicht selbst für Ihren eigenen Unterhalt sorgen können (Bedürftigkeit) und
  • die unterhaltspflichtige Person aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu dem Unterhalt beitragen kann (Leistungsfähigkeit).

Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach Ihrem Lebensbedarf und dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person.
Wenn sich die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person wesentlich verändern (z.B. zehn Prozent Abweichung), ist es möglich, eine frühere gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Unterhalts abändern zu lassen.

Der Unterhaltsanspruch kann je nach Einzelfall herabgesetzt beziehungsweise zeitlich begrenzt werden. Dies ist dann möglich, wenn der Unterhaltsanspruch ansonsten unbillig wäre.

In die Bewertung miteinfließen müssen

  • die Belange gemeinsamer Kinder und
  • die Frage, inwieweit durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit der eigenen Erwerbsfähigkeit entstanden sind.

Sie können mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin Vereinbarungen treffen, in denen sie

  • die Höhe und Modalitäten der Zahlung festlegen oder
  • den Unterhalt in bestimmten Fällen sogar ausschließen.

Eine solche Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft getroffen wird, müssen Sie durch einen Notar oder durch eine Notarin beurkunden lassen.

Freigabevermerk

Stand: 27.01.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

Infobereich