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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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Die Vergabe24 GmbH nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir halten uns strikt an die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSVGO). Personenbezogene Daten erheben wir nur, soweit dies aus technischen Gründen oder aus Gründen der Vertragserfüllung, -abwicklung bzw. Abrechnung notwendig ist. In keinem Fall werden wir Ihre Daten verkaufen oder sonst an unbefugte Dritte weitergeben.
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  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
  2. Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
  4. zu weiteren administrativen Zwecken.

Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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  • Vergabe24 GmbH
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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Stadt Gengenbach
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Merkzeichen

Merkzeichen 1.Klasse

Dieses Merkzeichen erhalten Sie als schwerkriegsbeschädigte Person nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 Prozent.

Sie dürfen die erste Wagenklasse mit Fahrausweis für die zweite Wagenklasse benutzen, wenn Ihr gesundheitlicher Zustand oder die Behinderung bei Reisen ständig eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert. Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagenstufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und Querschnittsgelähmten wird das unterstellt.

Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung)

Das Merkzeichen "G" erhalten Sie, wenn Sie in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn Sie eingeschränkt gehen können, aber sich nur mit erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere bewegen können auf Strecken, die üblicherweise im Ort noch zu Fuß zurückgelegt werden können.
Die Einschränkung kann dabei auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit gegeben sein.

Sie haben Anspruch auf

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder
  • Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung.

Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung)

Dieses Merkzeichen erhalten Sie, wenn Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z.B. beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sind. Dies wird beispielsweise angenommen bei:

  • Querschnittsgelähmten
  • Ohnhändern
  • blinden und sehbehinderten Menschen, Menschen mit Hörbehinderungen, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

Ihre Begleitperson benötigt im Nah- und Fernverkehr keinen eigenen Fahrausweis.

Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

Zu diesem Personenkreis gehören Sie, wenn Sie eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung haben, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabeeinträchtigung liegt vor, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.

Hierzu zählen vor allem schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen, vor allem Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems. Dies wird beispielsweise angenommen bei:

  • Querschnittsgelähmten
  • Menschen mit Doppelschenkelamputationen und Hüftexartikulationen
  • Menschen mit einer einseitigen Oberschenkelamputation, die dauerhaft keine Beinprothese tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können und gleichzeitig unterschenkel- und armamputiert sind.

Sie haben Anspruch auf

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr,
  • Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung und
  • Parkerleichterungen.

Merkzeichen H (Hilflosigkeit)

Sie benötigen dauernd und in erheblichem Umfang Hilfe im Alltag, beispielsweise beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme oder der Körperpflege.

Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn

  • die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
  • wenn eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung, z.B. wegen häufiger und plötzlicher akuter Lebensgefahr, erforderlich ist.

Sie haben Anspruch auf:

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr,
  • Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung und
  • Vergünstigungen bei der Einkommen- und Lohnsteuer.

Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit)

Sie sind gehörlos, wenn Sie

  • auf beiden Ohren vollständig Ihr Gehör verloren haben oder
  • unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen leiden.

Sie haben Anspruch auf

  • entweder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
  • oder Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung.

Merkzeichen Bl (Blind)

Blind sind Sie, wenn

  • Ihnen das Augenlicht völlig fehlt,
  • Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
  • andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind oder
  • Ihre Sehrinde nachgewiesen vollständig ausgefallen ist (Rindenblindheit).

Mit dem Merkzeichen Bl sind stets auch die Merkzeichen "G", "B" und "H" verbunden. Sie haben Anspruch auf

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr,
  • Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung,
  • gegebenenfalls Hundesteuer-Befreiung oder Ermäßigung für Blindenführhunde und
  • Parkerleichterungen.

Merkzeichen TBl (Taubblind)

Sei sind taubblind, wenn Sie wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben.

Merkzeichen RF (Rundfunkbeitragsermäßigung)

Sie erfüllen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" und somit die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, wenn Sie:

  • blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
  • gehörlos sind oder Ihnen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  • wenn bei Ihnen ein GdB von wenigstens 80 festgestellt wurde und Sie wegen Ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
  • oder wenn Sie an einer schweren ansteckenden Erkrankung leiden oder Sie über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hinaus Medikamente mit immunsuppressiven Wirkstoffen einnehmen und Ihnen empfohlen wurde, Menschenmassen zu vermeiden.

Achtung: Für die Bewilligung des Merkzeichens "RF" müssen Sie allgemein von der Teilnahme von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass Ihnen die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht möglich ist.

Freigabevermerk

24.07.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg

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