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  • Uhrzeit der Serveranfrage
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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Auf unserer Website sind unter anderem Tools von Unternehmen mit Sitz in den USA oder sonstigen datenschutzrechtlich nicht sicheren Drittstaaten eingebunden. Wenn diese Tools aktiv sind, können Ihre personenbezogene Daten in diese Drittstaaten übertragen und dort verarbeitet werden. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Ländern kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau garantiert werden kann. Beispielsweise sind US-Unternehmen dazu verpflichtet, personenbezogene Daten an Sicherheitsbehörden herauszugeben, ohne dass Sie als Betroffener hiergegen gerichtlich vorgehen könnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass US-Behörden (z.B. Geheimdienste) Ihre auf US-Servern befindlichen Daten zu Überwachungszwecken verarbeiten, auswerten und dauerhaft speichern. Wir haben auf diese Verarbeitungstätigkeiten keinen Einfluss.
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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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Die Vergabe24 GmbH nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir halten uns strikt an die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSVGO). Personenbezogene Daten erheben wir nur, soweit dies aus technischen Gründen oder aus Gründen der Vertragserfüllung, -abwicklung bzw. Abrechnung notwendig ist. In keinem Fall werden wir Ihre Daten verkaufen oder sonst an unbefugte Dritte weitergeben.
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Die Informationen sind technisch notwendig, um von Ihnen angeforderte Inhalte von Webseiten korrekt auszuliefern und fallen bei Nutzung des Internets zwingend an. Sie werden insbesondere zu folgenden Zwecken verarbeitet:

  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
  2. Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
  4. zu weiteren administrativen Zwecken.

Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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Wir erheben und speichern automatisch in unserem Server Log Files Informationen, die Ihr Browser an uns übermittelt. Dies sind:

  • Browsertyp/ -version
  • verwendetes Betriebssystem
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  • Hostname des zugreifenden Rechners (IP Adresse)
  • Uhrzeit der Serveranfrage
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Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten basiert auf unserem berechtigten Interesse aus den vorgenannten Zwecken zur Datenerhebung. Wir verwenden Ihre Daten nicht, um Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen. Empfänger der Daten sind nur die verantwortliche Stelle und ggf. Auftragsverarbeiter.

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  • Vergabe24 GmbH
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datenschutz@vergabe24.de

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Stadt Gengenbach
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Erdaufschüttung und Abgrabung beantragen

Für eine Aufschüttung oder eine Abgrabung benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung. Dies ist insbesondere von der Lage und der Größe der Aufschüttung oder Abgrabung abhängig.

Voraussetzungen

Sie benötigen für folgende Erdaufschüttungen/Abgrabungen eine Genehmigung:

  • Die Aufschüttung/Abgrabung befindet sich im Außenbereich.
  • Die Aufschüttung/Abgrabung ist mehr als zwei Meter hoch oder tief oder sie umfasst mehr als 500 m² Grundfläche.

Auch wenn Sie keine Genehmigung benötigen (zum Beispiel bei nur kleinen Aufschüttungen), müssen Sie beachten, dass Aufschüttungen/Abgrabungen auf bestimmten Ausschlussflächen in der Regel nicht zulässig sind, auf landwirtschaftlichen Flächen bestimmte Punkte zu beachten sind, bestimmte Eignungsanforderungen an den Bodenaushub bestehen und das Einvernehmen der Gemeinde notwendig ist.

Geländeaufschüttungen und -abgrabungen gelten als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Für Aufschüttungen/Abgrabungen sind die Vorschriften des Naturschutzrechtes, des Wasserrechtes, des Bodenschutzes und des Abfallrechtes zu beachten.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Aufschüttung oder eine Abgrabung planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls danach eine Genehmigung beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Fristen

Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten sich spätestens einen Monat vor Vorhabenbeginn an Ihre zuständige Behörde wenden.

Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:

  • Angaben zur Auftragsfläche
  • Angaben zur geplanten Auftragsmaßnahme
  • Angaben zum Bodenaushub

Kosten

Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Antrag

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Vertiefende Informationen

Auch wenn Sie keine Genehmigung benötigen (z.B. nur kleine Aufschüttung), sind diverse Punkte zu beachten:

Ausschlussflächen

Auf folgenden Flächen sind Aufschüttungen/Abgrabungen (auch für baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in der Regel unzulässig:

  • Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, auf Flächen von Naturdenkmalen
  • Flächen in Naturparken
  • Besonders geschützte Biotope
  • Natura 2000-Gebiete: Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung erforderlich
  • Überschwemmungsgebiete
  • Gewässerrandstreifen von 10 m ab Böschungsoberkante
  • Wasserschutzgebiete
  • Böden, die nach der Bodenschätzung eine Boden- oder Grünlandgrundzahl von < 24 oder > 60 aufweisen
  • Flächen mit landschaftsgeschichtlichen Urkunden (z.B. Dolinen, Kulturdenkmale)
  • Flächen mit Vorkommen besonders geschützter Pflanzen und Tierarten
  • Flächen mit wertvoller Acker-Wildkraut-Flora (Rote Listen-Arten)
  • Wald
  • Böden, die natürliche Bodenfunktionen und Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte im besonderen Maße erfüllen

Im Einzelfall kann eine Genehmigung, Befreiung oder Gestattung z.B. nach natur-, boden-, abfall- oder wasserrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

Geländeaufschüttungen auf landwirtschaftlichen Flächen

Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlichen, einschließlich gartenbaulich genutzten Böden ist zu beachten, dass die Ertragsfähigkeit des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen ist und nicht (dauerhaft) verringert werden darf (§ 12 Abs. 5 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung).

Eignungsanforderungen an Bodenaushub

Nicht verwendet werden darf Bodenmaterial

  • mit bodenfremden Bestandteilen (Betonbrocken, Asphalt, Plastikteilen usw.)
  • mit höherem Stein- oder Kiesgehalt als der Boden der Auftragsfläche
  • mit Stein- oder Kiesgehalt über 30 %
  • mit großen Steinen (Blöcke mit Durchmesser > 20 cm)
  • mit niedrigen pH-Werten (kleiner 5,5)
  • mit hoher Bodenfeuchte (das Material, das aufgebracht werden soll, darf keineswegs stark feucht oder weich sein)
  • mit bereits vorhandenen Verdichtungen (z.B. Material aus einem älteren, vernässten Zwischenlager)
  • mit erhöhten Gehalten an anorganischen (Schwermetalle z.B. Blei, Cadmium) oder organischen Schadstoffen (z.B. Dioxine, chlorierte Kohlenwasserstoffe).

Einvernehmen der Gemeinde

Für das Vorhaben ist das Einvernehmen (Zustimmung) der Gemeinde notwendig. Sie führt in der Regel auch eine Angrenzer-Benachrichtigung durch. Des Weiteren regelt die Gemeinde die Sondernutzung der Feldwege im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme.

Freigabevermerk

15.06.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg

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