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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Auf unserer Website sind unter anderem Tools von Unternehmen mit Sitz in den USA oder sonstigen datenschutzrechtlich nicht sicheren Drittstaaten eingebunden. Wenn diese Tools aktiv sind, können Ihre personenbezogene Daten in diese Drittstaaten übertragen und dort verarbeitet werden. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Ländern kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau garantiert werden kann. Beispielsweise sind US-Unternehmen dazu verpflichtet, personenbezogene Daten an Sicherheitsbehörden herauszugeben, ohne dass Sie als Betroffener hiergegen gerichtlich vorgehen könnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass US-Behörden (z.B. Geheimdienste) Ihre auf US-Servern befindlichen Daten zu Überwachungszwecken verarbeiten, auswerten und dauerhaft speichern. Wir haben auf diese Verarbeitungstätigkeiten keinen Einfluss.
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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
  2. Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
  4. zu weiteren administrativen Zwecken.

Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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  • Vergabe24 GmbH
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datenschutz@vergabe24.de

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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Der Arbeitsagentur Entlassungen melden

Sie planen in Ihrem Betrieb eine größere Anzahl an Entlassungen? Dann sind Sie unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, das der Agentur für Arbeit vorab schriftlich zu melden (anzuzeigen). Das gilt auch, wenn Sie

  • Änderungskündigungen aussprechen,
  • Aufhebungsverträge anbieten möchten oder
  • Beschäftigte auf Ihre Veranlassung hin kündigen.

Sie können die Entlassungsanzeige nicht nachholen. Ab wann die Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und der Zahl der Entlassungen. Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie ihn vor einer Anzeige bei der Agentur für Arbeit schriftlich über Ihr Vorhaben unterrichten. Gemeinsam mit dem Betriebsrat müssen Sie darüber beraten, wie Entlassungen verhindert und deren Folgen minimiert werden können.

Folgende Informationen müssen Sie dem Betriebsrat mitteilen:

  • Gründe für geplante Entlassungen,
  • Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Beschäftigten,
  • Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
  • vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu Entlassenden,
  • für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Von der Anzeigepflicht bei Entlassungen ausgenommen sind:

  • Kleinbetriebe mit in der Regel bis zu 20 Beschäftigten,
  • Saison- und Kampagne-Betriebe bei Entlassungen,
  • die durch die Eigenart dieser Betriebe bedingt sind (Ende der Saison/Auslaufen der Kampagne).

Wenn Saison und Kampagne-Betriebe allerdings aus anderen Gründen Entlassungen vornehmen (zum Beispiel vor Saisonende oder wegen Betriebsstillegung), gilt für sie die Anzeigepflicht.

Zählt Ihr Betrieb zum Baugewerbe und erhalten Sie Saison-Kurzarbeitergeld, dann müssen Sie die Entlassungen ebenfalls melden.

Voraussetzungen

Wenn Ihr Betrieb folgende Voraussetzungen erfüllt, sind Sie zur Anzeige von Entlassungen verpflichtet:

  • Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: 21 bis 59; Zahl der geplanten Entlassungen: mehr als 5 Beschäftigte
  • Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: 60 bis 499; Zahl der geplanten Entlassungen: 10 Prozent oder mehr als 25 Beschäftigte
  • Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: mindestens 500; Zahl der geplanten Entlassungen: mindestens 30 Beschäftigte. Die Anzeigepflicht entsteht, wenn die genannte Mindestzahl an Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen beabsichtigt ist.
  • Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen von Beschäftigten stehen Entlassungen gleich, wenn sie von Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber veranlasst sind.

Verfahrensablauf

Die Anzeige von Entlassungen müssen Sie schriftlich einreichen.

Vor der Anzeige

  • Gibt es einen Betriebsrat? Unterrichten Sie ihn im Vorfeld über Ihr Vorhaben und beraten Sie mit ihm über die Verhinderung oder Minimierung von Entlassungen und deren Folgen.
  • Bleiben Kündigungen unausweichlich, müssen Sie den Betriebsrat 2 Wochen vor einer Anzeige bei der Arbeitsagentur schriftlich über die genauen Maßnahmen unterrichten.
  • Wenn es keinen Betriebsrat gibt, entfallen diese Informationspflichten.

Anzeige bei der Agentur für Arbeit:

  • Füllen Sie das Formular vollständig aus.
  • Die Anzeige an die Agentur für Arbeit muss enthalten:
    • Name des Unternehmens
    • Sitz und Art des Betriebes
    • Gründe für die geplanten Entlassungen
    • Zahl und Berufsgruppe der zu entlassenden Beschäftigten
    • Zahl und Berufsgruppe der in der Regel Beschäftigten
    • Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
    • Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Beschäftigten.
  • Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
  • Fügen Sie der Anzeige als Anlage zum Formular
    • eine Kopie der Mitteilung an den Betriebsrat und
    • die schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates bei (wenn vorhanden).
  • Reichen Sie die Unterlagen bei der für Ihren Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit ein. Eine Filiale inklusive der Filialleitung gilt als ein Betrieb.
  • Schicken Sie dem zuständigen Betriebsrat eine Kopie der Entlassungsanzeige.
  • Ist die Entlassungsanzeige inhaltlich vollständig, inhaltlich richtig und in korrekter Form bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen, bestätigt Ihnen diese unverzüglich den Eingang Ihrer wirksamen Entlassungsanzeige.
  • Mit der Eingangsbestätigung Ihrer Entlassungsanzeige erhalten Sie von der Agentur für Arbeit ein Informationsblatt für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten. Bitte unterstützen Sie deren Wiedereingliederung und händigen Sie das Informationsblatt allen Betroffenen aus.

Fristen

Die Kündigungen müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem frühesten Zeitpunkt, zu dem sie zulässig sind – nach Ablauf der Sperrfrist – ausgesprochen sein. Ansonsten müssen Sie die beabsichtigten Kündigungen der Agentur für Arbeit erneut melden.

Unterlagen

Wenn es einen Betriebsrat gibt:

  • Kopie der Mitteilung an den Betriebsrat
  • Stellungnahme des Betriebsrates. Wenn Ihnen diese nicht vorliegt, müssen Sie der Agentur für Arbeit belegen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit konsultiert haben. In dem Fall müssen Sie auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darlegen.

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

Keine

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

Agentur für Arbeit, die für Ihren Betrieb zuständig ist. Eine Filiale inklusive der Filialleitung gilt als ein Betrieb.

Freigabevermerk

21.02.2022

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Infobereich