Stadt Gengenbach (Druckversion)

Infobroschüre und Wahlbenachrichtigungen zum Bürgerentscheid „Tower“ werden versandt

Der Gemeinderat hat beschlossen, dass die Bekanntgabe der Auffassung der Gemeindeorgane und der Vertrauenspersonen zum Bürgerentscheid am 28.11.2021 mittels einer Infobroschüre erfolgt. Diese Infobroschüre wird in diesen Tagen per Post an alle Gengenbacher Haushalte versandt. Zudem ist die Broschüre im städtischen BürgerService, Adlergasse 1, erhältlich und steht ab sofort hier zum Download bereit.

Ebenso erhalten alle Abstimmungsberechtigten in diesen Tagen eine schriftliche Wahlbenachrichtigung. Auf deren Rückseite befindet sich der Wahlscheinantrag, mit dem Briefwahl beantragt werden kann. Zudem befindet sich auf der Startseite unserer Homepage ein Button mit direktem Zugang zum Online-Briefwahlantrag. Weitere Informationen hierzu können den bereits im Amtsblatt und auf der städtischen Homepage erfolgten amtlichen Bekanntmachungen zum Bürgerentscheid entnommen werden.

Bürgerentscheid "Tower"

Der Bürgerentscheid "Tower" findet am 28. November 2021  statt.

Der Gemeinderat der Stadt Gengenbach hat in seiner Sitzung am 22. September 2021 festgestellt, dass das beantragte Bürgerbegehren zur Ausübung des Vorkaufsrechts an der denkmalgeschützten Reichenbacher Turbinenstation („Tower“) zulässig ist. Daher wird ein Bürgerentscheid nach § 21 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Stadt Gengenbach durchgeführt.

Die Fragestellung, die in Abstimmung mit den Vertrauensleuten aus rechtlichen Gründen angepasst wurde, lautet:

„Sind Sie dafür, dass die Stadt Gengenbach das bereits ausgeübte Vorkaufsrecht an der denkmalgeschützten Turbinenstation („Tower“) aus dem Jahr 1900 "zurücknimmt"?“

Hinweis: Der Verkäufer hat mitgeteilt, dass er einer Aufhebung des mit der Stadt durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zustande gekommenen Kaufvertrags zustimmen würde.

Nähere Informationen erfolgen mittels einer Info-Broschüre, die jedem Haushalt rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid zugeht.

Der Bürgerentscheid findet am Sonntag, dem 28. November 2021 statt.

Entschieden ist die Frage in dem Sinne, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja oder Nein beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20% der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit von 20 % nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.

Stimmberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht bzw. Stimmrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Stimmrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Abstimmungsergebnis

Das aktuelle Abstimmungsergebnis finden Sie hier direkt am Abstimmungstag nach der Auszählung.

    

Informationen zur Briefwahl

Wahlschein bzw. Briefwahl beantragen

KomWO § 9 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 vorzulegen,

2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,

3. wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekanntgeworden ist.

Der Wahlschein kann bis zum 26. November 2021, 18:00 Uhr im  Bürgermeisteramt Gengenbach, BürgerService, Adlergasse 1, 77723 Gengenbach, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Der Online-Antrag wird voraussichtlich ab dem 25. Oktober 2021 möglich sein.

KomWO § 10

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt; eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 gilt entsprechend.

(2) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 9 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Das gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Bürgermeister vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 27 Abs. 2 zu verfahren hat.

(3) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen und mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

Erklärvideo Briefwahl

Letzte wichtige Informationen zum Bürgerentscheid

Briefwahl

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können bis spätestens Freitag, 26.11.2021, 18.00 Uhr, beim BürgerService/Wahlamt, Adlergasse 1, unter Vorlage der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Wahlbenachrichtigung beantragt und abgeholt werden. Für den Fall, dass die Briefwahlunterlagen für eine andere Person in Empfang genommen werden sollen, muss von dieser die Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung (oder auf formlosem gesondertem Schreiben) unterschrieben sein. Ein Briefwahlantrag ist auch online über die Homepage der Stadt Gengenbach möglich (www.stadt-gengenbach.de). Bitte beachten Sie hierbei die erforderlichen Beförderungszeiten der Post für die Briefwahlunterlagen. ACHTUNG: eine Antragstellung über die Ortsverwaltungen ist nicht möglich!

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nicht zugegangen sind, so besteht die Möglichkeit, bis spätestens Samstag, 27.11.2021, 12.00 Uhr, beim BürgerService/Wahlamt einen Ersatzwahlschein (samt Briefwahlunterlagen) zu erhalten.

Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung (nicht: bei kurzfristiger Abwesenheit!) ist ein Wahlscheinantrag bzw. eine Briefwahlerteilung noch am Wahlsonntag (28.11.2021), bis spätestens 15.00 Uhr im BürgerService möglich.  

Der BürgerService (Adlergasse 1) ist für Wahlangelegenheiten am Wahlsonntag besetzt. 

Die Briefwähler werden gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlbriefe bis spätestens am Wahlsonntag (28.11.2021), 18.00 Uhr, dem Briefwahlvorstand vorliegen.

Hierzu besteht die Möglichkeit, Wahlbriefe am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr beim BürgerService/Wahlamt (Adlergasse 1) entweder persönlich abzugeben oder in einen der Briefkästen des Rathaus-Hauptgebäudes oder des BürgerService einzuwerfen. ACHTUNG: Die Briefkästen der Rathäuser in den Ortschaften (Ortsverwaltungen) werden am Wahlsonntag nicht mehr geleert!  

Für den Fall der Nutzung öffentlicher Briefkästen ist zu beachten, dass die Wahlbriefe aus den Freitags- und Samstagsleerungen (nicht aber die Sonntagsleerung!) aufgrund einer Vereinbarung mit der Deutschen Post AG dem Wahlamt noch rechtzeitig zugestellt werden. Bitte hierbei die Uhrzeit der jeweiligen Briefkastenleerung beachten.

Verzicht auf Wahlumschläge bei der Urnenwahl

Beim Bürgerentscheid darf bei der Urnenwahl im Wahllokal kein Stimmzettelumschlag verwendet werden. Der Stimmzettel muss so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist; anschließend wird der gefaltete Stimmzettel in die Urne geworfen. Das Falten des Stimmzettels muss wie auch das Ankreuzen bereits in der Wahlkabine erfolgen.

Corona-Hygieneanforderungen für Wahler/innen

Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
  2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren.Wir bitten die Wähler/innen möglichst einen eigenen Stift zur Stimmabgabe mitzubringen.

Wählerinnen und Wähler, die sich ohne Attest (oder sonstigen zwingenden Grund) weigern, eine – ggf. vom Wahlvorsteher angebotene – Maske zu tragen, sind nach der Corona-Verordnung nicht zur Wahl im Wahllokal zugelassen. Am Wahltag selbst kann von diesen Personen auch nicht mehr Briefwahl beantragt werden, da weder eine Erkrankung noch eine Quarantäneanordnung vorliegt (Letzte Möglichkeit zur Beantragung von Briefwahl ist für diese Personen Freitag, 26. November 2021, 18 Uhr).

Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:

  1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Wahlamt in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben.
  2. Personen ohne Maske mit ärztlichem Attest dürfen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.

Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die

  1. einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
  2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Husten, Fieber, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns oder Atemnot aufweisen,
  3. keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme vorliegt, oder
  4. ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.

Abstimmungsergebnisse

Die vorläufigen Abstimmungsergebnisse finden Sie am Sonntagabend direkt nach der Auszählung ab 18 Uhr online auf der Startseite der städtischen Homepage www.stadt-gengenbach.de unter News. Nach Eingang der Abstimmungsergebnisse aller Urnen- und Briefwahllokale wird der Gemeinde-wahlausschuss die Ermittlung und Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses im Ratssaal vornehmen; das vorläufige Abstimmungsergebnis wird dann durch das endgültige Abstimmungsergebnisauf der Homepage ersetzt.

Stadtverwaltung Gengenbach

BürgerService / Wahlamt

http://www.stadt-gengenbach.de//unsere-stadt/wahlen/buergerentscheid-tower