Abfallentsorgung
Allgemeine Informationen zur Abfallentsorgung
Für die Abfallentsorgung in Gengenbach ist das Landratsamt Ortenaukreis, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft, Badstraße 20, 77652 Offenburg, zuständig.
Auf den Internet-Seiten unter www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de finden Sie eine Menge nützlicher Informationen rund um das Thema Abfall, z.B. Abfallgebühren, Abfälle von A - Z, Behälterbestellungen, Problemstoffsammlung, Deponien, Sperrmüll usw.
Für den Fall, dass Ihre graue Restmülltonne für den Hausmüll einmal nicht ausreichen sollte, können Sie bei uns zusätzlich rote Restmüllsäcke (50L) zu einem Betrag von 4,60 Euro pro Stück erhalten. Diese können mit der grauen Restmülltonne zur Abholung bereitgestellt werden.
Die Abholung der Abfallbehälter (graue und grüne Tonne, sowie gelber Sack) erfolgt durch die Firma Merb, Mittelbadische Entsorgungs- und Recyclingbetriebe GmbH, Neulandstraße 9, 77855 Achern, Telefonnummer: 07841 687-0, E-Mail: info(@)merb.de, zu den vorgegebenen Terminen, die Sie auf der Seite Abfallkalender entnehmen können.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nur in den seltensten Fällen erlaubt.
Es ist nur dann zulässig, wenn die Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Im Zweifelsfall erhalten Sie auch hier weitere Informationen über das Abfallwirtschaftsamt.
Sollte eine dieser Ausnahmen zutreffen, ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in der "Verordnung der Landesregierung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen" (PDF-Dokument, 13,65 KB, 16.04.2018) geregelt. Grundsätzlich sind pflanzliche Abfälle zu verwerten. Im bebauten Innenbereich ist das Verbrennen nicht erlaubt.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist gemäß der „Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ grundsätzlich verboten. Nur in wenigen, eng begrenzten Ausnahmefällen ist eine Verbrennung im Außenbereich zulässig.Informationen dazu erhalten Sie beim Landratsamt Ortenaukreis.
Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen, muss die Verbrennung vorher im BürgerService angezeigt werden. Verwenden Sie hierfür das entsprechende Anzeigeformular (PDF-Dokument, 12,72 KB, 11.04.2025).