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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
  2. Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
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Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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Tarifverträge

Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag in Schriftform, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien. Tarifvertragsparteien sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften andererseits. Der Betriebsrat kann keine Tarifverträge abschließen.

Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten zwischen den Tarifvertragsparteien geregelt (schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrages). Er enthält meist aber auch Rechtsnormen (normativer Teil des Tarifvertrages) über

  • den Inhalt (z.B. Arbeitszeit, Vergütung und oft auch sogenannte Ausschlussfristen),
  • den Abschluss und
  • die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (z.B. Kündigungsfristen) sowie
  • Regelungen betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen.

Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag.

Ein Tarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn beide Vertragsparteien Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sind (der Arbeitgeber also im Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft). Der Tarifvertrag gilt dann

  • ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste und
  • mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind.

Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass die Regelungen eines Tarifvertrags und seiner Nachfolger oder ersetzenden Tarifverträge für dieses Arbeitsverhältnis gelten sollen.

Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrags bewirkt, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags auch für alle bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags verbindlich werden.

Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit dem ein Verbandstarifvertrag geschlossen wurde, beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, bis zu dem der Tarifvertrag durch Zeitablauf oder durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet (sogenannte Nachbindung). In diesem Zeitraum können auch keine abweichenden Regelungen zum Nachteil eines Arbeitnehmers getroffen werden.

Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung getroffen wird (sogenannten Nachwirkung). Dies bedeutet, dass die Arbeitsbedingungen, die beim Ende des Tarifvertrags gegolten haben, im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers weiterhin gelten. Die neue Abmachung kann grundsätzlich entweder in einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags. Die Nachwirkung betrifft nur die Arbeitnehmer, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind. Bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags können auch abweichende Regelungen zum Nachteil der Arbeitnehmer getroffen werden. Diese können jedoch wiederum unwirksam werden, soweit ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde, der auch rückwirkend vereinbart oder für allgemein verbindlich erklärt wurde.

Achtung: Abweichungen zu Ungunsten der Beschäftigten von Tarifnormen während der Laufzeit eines Tarifvertrags sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart ist. Ansonsten gilt die Unabdingbarkeit oder das Günstigkeitsprinzip eines Tarifvertrags.

Freigabevermerk

23.10.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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