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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
  2. Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
  4. zu weiteren administrativen Zwecken.

Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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  • Vergabe24 GmbH
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Erbvertrag

Der Erbvertrag ist die vertragliche Form der Verfügung von Todes wegen. Mit einem solchen Vertrag können Sie bereits zu Ihren Lebzeiten verbindlich bestimmen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht.

Auch wenn Sie einen Erbvertrag abschließen, können Sie bis zu Ihrem Tod grundsätzlich frei über Ihr Vermögen verfügen. Die Rechtswirkungen des Vertrags treten erst nach dem Tod ein. Sie dürfen Ihr Verfügungsrecht allerdings nicht missbrauchen. So kann der Erbe beispielsweise Schenkungen, die in der Absicht getätigt werden, das Erbe zu schmälern, im Todesfall wieder vom Beschenkten zurückverlangen.

Der Unterschied zum Testament besteht darin, dass Sie beim Erbvertrag Ihre Verfügungen nicht einseitig ändern können. Durch Abschluss des Erbvertrages sind Sie an den Vertrag grundsätzlich gebunden.

Um einen Erbvertrag abzuschließen, müssen Sie sowohl testierfähig als auch voll geschäftsfähig sein. Testierfähigkeit besitzen Sie, wenn Sie selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen können.

Inhaltlich muss der Vertrag zumindest eine Verfügung enthalten. Dies kann eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein. Es gelten die gleichen Verfügungsmöglichkeiten wie bei einem Testament.

Achtung: Ein Erbvertrag kann auch mit einem Pflichtteilsberechtigten abgeschlossen werden. Ein solcher Vertrag kann auch mit der vertraglichen Vereinbarung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts verbunden werden. Dagegen ist es nicht möglich, zulasten eines Dritten, der am Vertrag nicht beteiligt ist, dessen Pflichtteilsansprüche auszuschließen.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können keinen Erbvertrag abschließen.

Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann durch folgende Möglichkeiten eingeschränkt werden beziehungsweise entfallen:

  • Sie können sich die Abänderung des Erbvertrages vorbehalten.
  • Sie können den Erbvertrag anfechten, wenn Sie beispielsweise durch Drohung gezwungen wurden, eine bestimmte Verfügung zu treffen.
  • Sie können in den Erbvertrag eine Widerrufs- oder Rücktrittsklausel aufnehmen.
  • Ein Rücktritt wegen schweren Verfehlungen oder bei Aufhebung einer Gegenverpflichtung ist ebenfalls möglich.
  • Sie können einen Aufhebungsvertrag abschließen.
  • Durch Abschluss eines neuen wirksamen Erbvertrags mit verändertem Inhalt - aber mit den gleichen Parteien - ist der "alte" Entwurf ebenfalls nicht mehr gültig.
  • Sie können mit Zustimmung des Vertragspartners den Erbvertrag durch die Errichtung eines Testaments aufheben. Gleiches gilt auch, wenn Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft den Erbvertrag durch ein gemeinsames Aufhebungstestament ablösen.
  • Der Erbvertrag ist ungültig, wenn der Vertragspartner in die Auflösung einwilligt.
  • Der Erbvertrag kann durch Ausschlagung, Vorversterben oder Erbunwürdigkeit gegenstandslos werden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 20.06.2023 freigegeben.

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