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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
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  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
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Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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Stadt Gengenbach
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Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erben sind im Wesentlichen Verwandte und Ehepartner bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Verwandte sind Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Verschwägerte wie zum Beispiel Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater oder Stieftochter sind nicht in diesem Sinne verwandt.

Besonderheiten bei der Adoption

Die Adoption eines Minderjährigen führt grundsätzlich zu einer Beendigung der bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern. Zugleich wird jeweils ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern begründet. Dieses neue Verwandtschaftsverhältnis hat erbrechtlich die gleiche Wirkung wie eine durch leibliche Abstammung begründete Verwandtschaft. Das adoptierte Kind zählt also genau so zu den gesetzlichen Erben wie das leibliche Kind. Es verliert aber das Erbrecht in Bezug zu seinen leiblichen Eltern.

Bei der Adoption eines Volljährigen entsteht grundsätzlich keine Verwandtschaft und auch kein gesetzliches Erbrecht zwischen dem Angenommenen (dem "Adoptivkind") und den Verwandten der Adoptiveltern. Die Wirkung der Adoption erstreckt sich nur auf die Beziehungen zwischen Adoptiveltern und dem Angenommenen bzw. dessen Abkömmlingen. Auf der anderen Seite bleibt das Verwandtschaftsverhältnis und damit das gesetzliche Erbrecht zu den leiblichen Eltern, Großeltern und so weiter bestehen. Nur in besonderen Fällen kann sich die Adoption eines Volljährigen nach den Bestimmungen über die Minderjährigenadoption richten.

Erben verschiedener Ordnungen

Bei der gesetzlichen Erbfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnungen ein. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Erben 1. Ordnung

Die Erben der 1. Ordnung sind nur die Abkömmlinge des Verstorbenen. Abkömmlinge im Sinne des Gesetzes sind die Kinder, Enkel und Urenkel. Nicht eheliche Kinder gehören grundsätzlich auch zu den gesetzlichen Erben ihrer Väter und Verwandten von väterlicher Seite.

Hat der Erblasser mehrere Kinder, wird das Erbe unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ist ein erbberechtigtes Kind bereits verstorben, hat jedoch schon eigene Kinder, übernehmen diese den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter.

Erben 2. Ordnung

Mit Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder und Kindeskinder gemeint. Dies sind die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers.

Auch unter den Erben der 2. Ordnung wird der Nachlass zu gleichen Teilen geteilt. Ist ein Erbberechtigter bereits verstorben, übernehmen dessen Kinder den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter.

Ist auch nur ein Erbe aus der 1. Ordnung vorhanden, können Erben der 2. Ordnung nicht am Erbe teilhaben - außer sie wurden durch eine letztwillige Verfügung bedacht.

Erben 3. und weiterer Ordnungen

Als Erben der 3. Ordnung werden die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine) angesehen. Auch hier gelten die Regeln der 1. und 2. Ordnung zur Aufteilung des Nachlasses unter den Erben.

Erben 4. Ordnung sind dann die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder. Ab der 4. Ordnung erbt grundsätzlich der Nächstverwandte allein. Die Abkömmlinge von verstorbenen Abkömmlingen übernehmen nun nicht mehr deren Erbteil. Dadurch soll eine zu große Zersplitterung des Nachlasses vermieden werden. Sind mehrere Nächstverwandte gleichen Grades vorhanden, wird das Erbe gleichmäßig geteilt.

Ist auch nur ein Erbe aus einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, können Erben fernerer Ordnung nicht am Erbe teilhaben - außer sie wurden durch eine letztwillige Verfügung bedacht.

Ehegattenerbrecht und Auswirkungen des ehelichen Güterstandes auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils

Ehe- oder Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Höhe ihres Erbteils hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers aus welcher Ordnung erbberechtigt sind. Außerdem kommt es auf den ehelichen beziehungsweise partnerschaftlichen Güterstand an.

Neben Abkömmlingen ist der überlebende Ehe- oder Lebenspartner zu einem Viertel erbberechtigt, unabhängig vom ehelichen beziehungsweise partnerschaftlichen Güterstand beziehungsweise partnerschaftlichen Vermögensstand. Neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern erbt der Ehe- oder Lebenspartner zur Hälfte. Haben die Eheleute beziehungsweise die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt , erhöht sich der Erbteil um ein Viertel. Durch diese Erhöhung wird fiktiv der Zugewinnausgleich verwirklicht, der bis zur Beendigung des Güterstandes durch den Tod entstanden ist.

Hinweis: Der Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand durch Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart worden ist.

Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner kann anstelle der Erbteilserhöhung um ein Viertel auch den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen. Dazu muss er die Erbschaft ausschlagen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich und der Pflichtteil stehen ihm auch dann zu, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

Tipp: Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt in jedem Fall sehr zeitnah nach dem Todesfall beraten, welche Möglichkeit - Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft - für Sie wirtschaftlich günstiger ist.

Erbrecht des Staates

Der Staat wird immer dann gesetzlicher Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 28.02.2023 freigegeben.

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