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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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Integrationskurse für Spätaussiedler - anmelden

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern bundesweit einheitliche Integrationskurse an. Die Struktur der Kurse besteht aus zwei Teilen:

  • Basis- und Aufbausprachkurs mit jeweils 300 Unterrichtsstunden Sprachunterricht
  • Orientierungskurs mit 100 Unterrichtsstunden zur Vermittlung von Kenntnissen des Rechts, der Kultur und der Geschichte in Deutschland

Um das Erlernen der deutschen Sprache möglichst individuell zu fördern, bestehen die Sprachkurse aus sechs Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen.

Integrationskurse für spezielle Zielgruppen haben eine abweichende Struktur (bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachunterricht, insgesamt 430 Stunden Intensivkurs).

Ziel des Sprachkurses ist der Erwerb "ausreichender Sprachkenntnisse". Die erfolgreiche Teilnahme weisen Sie mit einer Prüfung zum Zertifikat Deutsch nach. Das entspricht Sprachniveau B1.

Spätaussiedler ab 16 Jahren können an den Kursen "Identität und Integration PLUS" teilnehmen. Der Kurs umfasst 200 Unterrichtseinheiten, baut auf dem Integrationskurs auf und behandelt folgende Themen:

  • Fragen Ihrer spezifischen Identiät, z.B. Vorstellungen von der deutschen Kultur und Lebenswelt und Ihre Erfahrungen damit,
  • Herausforderungen und Chancen bei der Alltagsbewältigung im neuen Lebensumfeld und
  • Möglichkeiten und Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt.

Tipp: Als Ergänzung zu den Integrationskursen gibt es weitere Integrationshilfen, vor allem migrationsspezifische Beratungsangebote. Auskünfte über Beratung vor Ort erteilen die Gemeinden.

Voraussetzungen

Als Spätaussiedler haben Sie einen Anspruch auf einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs. Das gilt auch für den Ehemann, die Ehefrau, den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und die Kinder, die in den Aufnahmebescheid einbezogen sind.

Das Bundesverwaltungsamt stellt Ihr Recht zur Teilnahme an einem Integrationskurs fest. Die Bestätigung der Teilnahmeberechtigung erhalten Sie in der Regel nach Ihrer Einreise zusammen mit dem Registrierschein. Sie können dann mit einem Integrationskurs beginnen, auch wenn das Bescheinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte.

Hinweis: Sie sind vor dem 1. Januar 2005 als Spätaussiedler aufgenommen worden und haben bisher keinen Sprachkurs besucht? Dann kann Sie das Bundesverwaltungsamt zur Teilnahme an einem Integrationskurs zulassen. Das gilt auch für den Ehemann oder die Ehefrau und die Kinder, die in den Aufnahmebescheid einbezogen sind. Diese Zulassung müssen Sie schriftlich beantragen.

Verfahrensablauf

Sie können sich mit dem Berechtigungsschein direkt bei einem Träger von Sprachkursen Ihrer Wahl anmelden.

Tipp: Die Kontaktdaten der zugelassenen Träger von Integrationskursen in Ihrer Nähe finden Sie im Onlinedienst des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Fristen

keine

Unterlagen

Bestätigung des Bundesverwaltungsamts über Ihre Teilnahmeberechtigung (Berechtigungsschein).

Sollten Sie vom Bundesverwaltungsamt keine Teilnahmeberechtigung erhalten, können Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Zulassung zum Integrationskurs beantragen.

Kosten

Grundsätzlich: Keine

Wiederholung einzelner Kursabschnitte: auf eigene Kosten

Fortsetzung nach Erreichen der Höchstförderdauer der Unterrichtsstunden: auf eigene Kosten

Sonstiges

Sollten Sie trotz regelmäßiger Teilnahme am Unterricht den Kurs nicht erfolgreich (Sprachniveau B1) abschließen, besteht die Möglichkeit 300 Unterrichtsstunden im Sprachkurs kostenlos zu wiederholen.

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

  • der Träger des Integrationskurses, soweit Sie im Besitz eines Berechtigungsscheins sind
  • sonst: das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

  • 20.07.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg

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