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Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen.

Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

Ort der Verarbeitung
Auf unserer Website sind unter anderem Tools von Unternehmen mit Sitz in den USA oder sonstigen datenschutzrechtlich nicht sicheren Drittstaaten eingebunden. Wenn diese Tools aktiv sind, können Ihre personenbezogene Daten in diese Drittstaaten übertragen und dort verarbeitet werden. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Ländern kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau garantiert werden kann. Beispielsweise sind US-Unternehmen dazu verpflichtet, personenbezogene Daten an Sicherheitsbehörden herauszugeben, ohne dass Sie als Betroffener hiergegen gerichtlich vorgehen könnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass US-Behörden (z.B. Geheimdienste) Ihre auf US-Servern befindlichen Daten zu Überwachungszwecken verarbeiten, auswerten und dauerhaft speichern. Wir haben auf diese Verarbeitungstätigkeiten keinen Einfluss.
Aufbewahrungsdauer

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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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Die Vergabe24 GmbH nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir halten uns strikt an die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSVGO). Personenbezogene Daten erheben wir nur, soweit dies aus technischen Gründen oder aus Gründen der Vertragserfüllung, -abwicklung bzw. Abrechnung notwendig ist. In keinem Fall werden wir Ihre Daten verkaufen oder sonst an unbefugte Dritte weitergeben.
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Die Informationen sind technisch notwendig, um von Ihnen angeforderte Inhalte von Webseiten korrekt auszuliefern und fallen bei Nutzung des Internets zwingend an. Sie werden insbesondere zu folgenden Zwecken verarbeitet:

  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
  2. Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
  4. zu weiteren administrativen Zwecken.

Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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  • Hostname des zugreifenden Rechners (IP Adresse)
  • Uhrzeit der Serveranfrage
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Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten basiert auf unserem berechtigten Interesse aus den vorgenannten Zwecken zur Datenerhebung. Wir verwenden Ihre Daten nicht, um Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen. Empfänger der Daten sind nur die verantwortliche Stelle und ggf. Auftragsverarbeiter.

Datenempfänger
  • Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
  • Vergabe24 GmbH
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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@vergabe24.de

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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Stadt Gengenbach
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Hauptbereich

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz / Gesundheitszeugnis / Hygieneschulung

Wohnen Sie im Ortenaukreis und haben eine Arbeitsstelle in der Gastronomie oder im
Lebensmittelbereich? Dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes Offenburg, dass Sie an einer Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilgenommen haben.
Das Infektionsschutzgesetz ist die rechtliche Grundlage, um übertragbare Erkrankungen beim Menschen vorzubeugen, frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung zu verhindern.

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieser Übertragungswege minimiert werden.

Informationen zur Belehrung finden Sie hier.

Gruppen / Firmen / Schulen
Derzeit bieten wir noch keine Vorort-Termine an. Sobald dies wieder möglich ist, informieren wir Sie an dieser Stelle.

Achtung! Wichtige Informationen zur Belehrung
Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit, darf diese Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein.

Unsere ausländischen Mitbürger müssen, sofern sie nicht über ausreichende Deutsch-Kenntnisse verfügen, immer einen Dolmetscher mitbringen. Ist kein Dolmetscher anwesend, kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden!

Bei unter 16-Jährigen ist die Begleitung einer/s Erziehungsberechtigten erforderlich.
Für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr benötigen wir eine schriftliche Erklärung des Erziehungsberechtigten. Diese Bescheinigung finden Sie unter Dokumente.

Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es, wenn sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.

Voraussetzungen

  • Sie kommen bei Ihrer Arbeit beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln in Berührung :
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren
    • Feinkost-, Rohkost,- und Kartoffelsalate
    • Sprossen und Keimlinge
      In Berührung kommen bedeutet direkter Kontakt mit der Hand oder Kontakt über Gegenstände wie z.B. Geschirr oder Besteck.
  • oder Sie sind in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig.

Verfahrensablauf

Ab Juli 2023 bieten wir an jedem 1. Mittwoch im Monat um 9.30 Uhr eine Erstbelehrung im Gesundheitsamt in Gengenbach an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist eine vorherige telefonische Anmeldung unbedingt erforderlich. Terminvereinbarung bitte unter 0781/805-9715.

Zusätzlich haben Sie auch die Möglichkeit im Rahmen einer Online-Belehrungen die notwendigen Kenntnisse zu erwerben und die entsprechende Bescheinigung zu erhalten. Sie können sich für die Termine online anmelden.

Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.

Fristen

Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt.

Das Zertifikat verliert seine Gültigkeit, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Belehrung eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen.

Unterlagen

  • gültiger Ausweis mit BIld, z.B. Reisepass oder Personalausweis
  • Möglichkeit der Online-Bezahlung
  • Online – Anmeldebestätigung
  • ggf. Erklärung des Erziehungsberechtigten bei Jugendlichen über 16 Jahren

Kosten

Für die Durchführung der Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 36,00 EUR erhoben. Die Gebühr ist im Online-Verfahren zu entrichten.

Sonstiges

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Zuständigkeit

Das Gesundheitsamt des jeweiligen Stadt- oder Landkreises, hier das Gesundheitsamt des Ortenaukreises.

Freigabevermerk

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Infobereich