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  2. Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
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Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen

Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gegen Bezahlung erbringen wollen, müssen Sie im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein.

Eine Registrierung ist möglich für:

  • Inkassodienstleistungen
    Die Inkassobranche betreibt die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen und trägt so zur Verbesserung der Liquidität ihrer Auftraggeber bei.
  • Rentenberatungen auf dem Gebiet
    • der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
    • des sozialen Entschädigungsrechts,
    • des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie
    • des Rechts der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
  • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht

Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (z.B. Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Die Vertretung vor Gericht dürfen nur Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen vornehmen. Für die kostenlose Rechtsdienstleistung im Familien- und Freundeskreis gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.

Außerhalb des Kreises der Familie, der Nachbarn oder der Freunde dürfen Sie kostenlos rechtlich beraten

  • unter Anleitung einer juristisch qualifizierten Person oder
  • wenn Sie selbst juristisch qualifiziert sind.

Dies gilt grundsätzlich auch für karitative Organisationen und Einrichtungen, soweit diese Rechtsdienstleistungen erbringen.

Voraussetzungen

Sie können sich registrieren, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind für die Tätigkeit persönlich geeignet und zuverlässig.

    Die persönliche Eignung fehlt beispielsweise bei einer grundlegenden Interessenkollision. Nicht ausreichend für eine Interessenkollision ist die Tatsache, dass Sie einen anderen Beruf ausüben. Es muss sich um eine mit der Rechtsdienstleistung generell unvereinbare Tätigkeit handeln. Dies kann bei gleichzeitigem Betrieb eines Inkassounternehmens und einer Finanzierungsvermittlung in Betracht kommen.
    Maßstäbe für die Zuverlässigkeit sind Ihr Vorleben, insbesondere etwaige Straftaten, und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie können sich in der Regel wegen mangelnder Zuverlässigkeit nicht registrieren, wenn
    • Sie in den letzten drei Jahren wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind,
    • Ihre Vermögensverhältnisse ungeordnet sind,
    • Sie in den letzten drei Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden sind.

Sie sind in den für die beantragte Tätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts besonders theoretisch und praktisch sachkundig.

  • Für Inkassodienstleistungen ist eine besondere theoretische Sachkunde insbesondere erforderlich des
    • Bürgerlichen Rechts,
    • des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts,
    • des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts
    • sowie des Kostenrechts
  • Für die Rentenberatung ist eine besondere theoretische Sachkunde in folgenden Gebieten erforderlich:
    • Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung wie auch aller anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG genannten Rechtsgebiete,
    • Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung
    • Gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens
  • Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht müssen Sie besonders theoretisch sachkundig sein in dem ausländischen Recht oder in Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die Sie die Registrierung beantragen.

Praktisch sachkundig sind Sie, wenn Sie in dem Bereich, in dem Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, in der Regel mindestens zwei Jahre

  • unter Anleitung beruflich tätig waren oder
  • eine Berufsausbildung absolviert haben.

Es müssen grundsätzlich Tätigkeiten sein, die eine selbstständige Bearbeitung von Mahn- und Vollstreckungssachen zum Gegenstand haben und bei denen Sie Korrespondenz und Schriftsätze mit materiell-rechtlicher Darlegung der Forderung und Behandlung von Einwendungen fertigen. Die praktische Sachkunde kann beispielsweise bei einer Inkassodienstleistung erworben worden sein als

  • Bürovorsteher oder Bürovorsteherin eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin,
  • Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin in einem Inkassounternehmen,
  • selbstständig tätiger Mitarbeiter oder selbständig tätige Mitarbeiterin der Rechts- oder Mahnabteilung eines größeren Unternehmens beziehungsweise einer Bank oder Sparkasse.

Sie können diese Sachkunde nachweisen.

Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall nach den Vorschriften der Rechtsdienstleistungsverordnung abgeschlossen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Registrierung schriftlich bei der zuständigen Registrierungsbehörde stellen.

  • Rufen Sie die nötigen Antragsformulare im Registrierungsportal online ab.
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus. Achten Sie dazu insbesondere
    • auf die Angabe des Bereiches oder Teilbereiches, für den die Registrierung erfolgen soll,
    • bei der Registrierung für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht: auf die Angabe des ausländischen Rechts, auf das sich die Registrierung beziehen soll.
  • Die Antragsformulare reichen Sie gemeinsam mit den weiteren Unterlagen und Nachweisen bei der Registrierungsbehörde ein.
  • Die zuständige Stelle prüft den Antrag und registriert Sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Registrierung gibt sie öffentlich bekannt im Rechtsdienstleistungsregister.
  • Über die Suchfunktion des Rechtsdienstleistungsregisters können Sie prüfen, ob Sie registriert wurden.

Fristen

Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisse) sind zum 1. Januar 2009 erloschen, es sei denn, Sie haben bis spätestens zum 31. Dezember 2008 einen "Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber" gestellt.

Achtung: Sollten Sie den Antrag erst am oder nach dem 1. Januar 2009 gestellt haben, sind Sie bis zum Zeitpunkt der Registrierung nicht mehr befugt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und die Bezeichnung "Rechtsbeistand" zu führen.

Unterlagen

Sie müssen zusammen mit dem Antrag vorlegen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsganges und der bisherigen Berufsausübung
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Bei Wohnsitz in Deutschland:
      Führungszeugnis
      Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
      Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
    • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
  • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung

Die theoretische Sachkunde müssen Sie durch Zeugnisse, in der Regel über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang, nachweisen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Sachkundelehrgänge und die Zeugnisse müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die praktische Sachkunde weisen Sie in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit nach.

Kosten

  • Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit): EUR 150,00
  • Widerruf oder Rücknahme der Registrierung: EUR 75,00

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten.

Sonstiges

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Rechtsdienstleistungsregisters.

Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie nach dem RDG registrierte Personen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung).

Hinweis: Alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, müssen Sie sofort der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen.

Rechtsgrundlage

Rechtsdienstleistungsgesetz:

  • § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Begriff der Rechtsdienstleistung)
  • § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit)
  • § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen)
  • § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde)
  • § 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen)
  • § 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Registrierungsvoraussetzungen)
  • § 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Registrierungsverfahren)
  • § 14 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Widerruf der Registrierung)
  • § 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen)
  • § 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) (Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz)

Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) (Einzelheiten zu den Registrierungsvoraussetzungen und dem Registrierungsverfahren)

Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz

Zuständigkeit

Der Präsident des Landgerichts Freiburg für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen.

Der Präsident des Landgerichts Karlsruhe für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach.

Der Präsident des Landgerichts Stuttgart für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Hinweis: In den anderen Bundesländern bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten.

Freigabevermerk

25.07.2022 Justizministerium Baden-Württemberg

Infobereich