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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
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  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
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Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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Brexit - Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen nachweisen

Großbritannien ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.

Vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 gab es eine Übergangsfrist, geregelt im Brexit-Übergangsgesetz. Danach galt Großbritannien bis zum 31. Dezember 2020 weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Während dieser Zeit änderte sich an den Aufenthaltsrechten und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, für Sie und Ihre Familienangehörigen nichts.

Seit dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt.

Diese Rechte bestehen kraft Gesetzes.

Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie zwingend ein Dokument.

Voraussetzungen

Sie müssen sich um Ihr Aufenthaltsrecht kümmern, wenn Sie

  • nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt oder gearbeitet haben und
  • einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
    • Sie besitzen die britische Staatsangehörigkeit oder
    • Sie besitzen als Familienangehörige/r einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit eines dieser deutschen Dokumente:
      • Aufenthaltskarte oder
      • Daueraufenthaltskarte oder
    • Sie sind am 31. Dezember 2020 Familienangehöriger oder Familienangehörige einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnt und ziehen später zu dem britischen Staatsangehörigen nach Deutschland um.

Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um in Deutschland Rechte aus dem Austrittsabkommen geltend machen zu können:

  • Sie müssen am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt haben und auch weiterhin in Deutschland wohnen.
  • Sie müssen zudem am 31. Dezember 2020 auch freizügigkeitsberechtigt gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn Sie
    • in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,
    • in Deutschland Arbeit gesucht haben - wobei ein Zeitraum der Arbeitssuche von über sechs Monaten nur dann zu einem Freizügigkeitsrecht führt, wenn die begründete Aussicht bestand, dass Sie einen Arbeitsplatz finden,
    • in Deutschland selbständig (gewerblich oder freiberuflich) tätig gewesen sind,
    • in Deutschland nicht erwerbstätig gewesen sind - etwa als Rentnerin oder Rentner oder als Studierende - und über ausreichende Existenzmittel einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes verfügt haben.

Wenn Sie eine Daueraufenthaltskarte besitzen, gilt folgendes:

    • Wenn Sie im Besitz einer Daueraufenthaltskarte sind, die an Staatsangehörige eines EU-Staates auf Antrag ausgegeben wird (§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU), müssen Sie Ihren Aufenthalts trotzdem bei der Ausländerbehörde anzeigen.
    • Wenn Sie als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eine Daueraufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige besitzen, müssen Sie Ihren Aufenthalt nicht anzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen Ihren Aufenthalt bei der zuständigen Stelle anzeigen. Nutzen Sie dazu das bereit gestellte Formular.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Identität.
  • Im Rahmen der Prüfung kann sie weitere Unterlagen anfordern, die sie benötigt um zu prüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen und ob die übrigen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Soweit alle Voraussetzungen vorliegen, stellt die zuständige Stelle das neue Aufenthaltsdokument aus und informiert Sie darüber, wie Sie das Dokument erhalten.
  • Wenn Sie eine Daueraufenthaltskarte besitzen, erhalten Sie anstelle des bisherigen Dokuments die neue Aufenthaltskarte. Auf dieser ist dann ein bestehendes Recht zum Daueraufenthalt eingetragen.

Fristen

bis 30. Juni 2021

Unterlagen

  • gültiger Pass
  • biometrisches Passfoto

Kosten

  • Personen ab 24 Jahren: EUR 37,00
  • Personen bis 24 Jahre: EUR 22,80

Sie müssen nichts zahlen, wenn Sie bislang im Besitz einer Daueraufenthaltskarte waren. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten werden, wenn Sie nicht mehr freizügigkeitsberechtigt, sondern nur noch nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, auf jeden Fall am 1. Januar 2022 ungültig. Daher werden sie zuvor in ein neues Aufenthaltsdokument umgetauscht.

Zuständigkeit

Die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde.

Freigabevermerk

Stand: 22.11.2021

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

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