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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
  2. Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
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Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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Krankengeld und Freistellung bei Erkrankung des Kindes beantragen

Solange Sie Krankengeld erhalten, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Für die Berechnung des Krankengeldes zieht die zuständige Stelle das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt heran.

Höhe: 70% des Bruttoarbeitsentgelt, jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts

Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, so beträgt das Krankengeld 100 % des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes unabhängig davon, wie hoch die Einmalzahlungen waren. Das Höchst-Kinderkrankengeld liegt 2020 bei täglich 109,38 Euro (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen).Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.

Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes aus Arbeitseinkommen (der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit) beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Anspruch auf Freistellung haben Sie pro Kalenderjahr:

  • für jedes Kind: höchstens zehn Arbeitstage (Alleinerziehende: höchstens 20 Arbeitstage)
  • insgesamt: höchstens 25 Arbeitstage (Alleinerziehende: höchstens 50 Arbeitstage)

Für die Betreuung und Pflege schwer und unheilbar kranker Kinder gibt es eine Sonderregelung. Der Krankengeldanspruch ist in diesem Fall nicht zeitlich begrenzt, besteht aber nur für einen Elternteil. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

Tipp: Viele Tarifverträge enthalten ergänzende Regelungen zur Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes. Erkundigen Sie sich über die für Sie geltenden Regelungen bei der zuständigen Gewerkschaft.

Achtung: Beamte und Beamtinnen haben keinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch. Sie können bei schweren Erkrankungen eines Kindes bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr Sonderurlaub erhalten. Wenden Sie sich für weitere Informationen an die Personalverwaltung Ihrer Dienststelle.

Voraussetzungen

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sie haben eine ärztliche Bescheinigung, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes notwendig ist.
  • Andere im Haushalt lebende Personen können sich nicht um das Kind kümmern.
  • Das Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt.

Verfahrensablauf

Das Krankengeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Die Freistellung müssen Sie sowohl bei der Krankenkasse als auch bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.

Die Krankenkasse holt die Informationen zum Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber ein und berechnet das Kinderkrankengeld.

Anschließend erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Krankenkasse zahlt das Geld in der Regel aus sobald es berechnet wurde.

Unterlagen

ärztliche Bescheinigung

Zuständigkeit

  • für die Beantragung des Krankengeldes: die Krankenkasse
  • für die Beantragung der Freistellung: die Krankenkasse und Ihr Arbeitgeber

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.08.2021 freigegeben.

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