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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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Die Vergabe24 GmbH nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir halten uns strikt an die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSVGO). Personenbezogene Daten erheben wir nur, soweit dies aus technischen Gründen oder aus Gründen der Vertragserfüllung, -abwicklung bzw. Abrechnung notwendig ist. In keinem Fall werden wir Ihre Daten verkaufen oder sonst an unbefugte Dritte weitergeben.
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  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
  2. Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
  4. zu weiteren administrativen Zwecken.

Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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  • Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
  • Vergabe24 GmbH
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datenschutz@vergabe24.de

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Visum für Au-pair-Beschäftigte beantragen

Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt.

Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann die Einreise erleichtert sein.

Kein Visum für die Einreise benötigen:

  • Au-pair-Beschäftigte, die Unionsbürger oder Staatsangehörige aus Norwegen, Liechtenstein oder Island sind.
  • Staatsangehörige der Schweiz. Sie müssen aber nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Meldebehörde anzeigen.
  • Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der folgenden Staaten sind:
    • Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika
    • Sie müssen aber nach der Einreise in Deutschland innerhalb von 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Achtung: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern.
Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beschränkt.
Während des Touristenaufenthalts dürfen Sie nicht arbeiten, auch nicht als Au-pair-Beschäftigte.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfahren Sie von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat).

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie besitzen
    • eine Krankenversicherung,
    • einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag und
    • ein gültiges nationales "Visum für Au-pair-Beschäftigung".
  • Sie sollten mindestens 18 Jahre alt sein und nicht älter als 27 Jahre,
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) und
  • Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.
  • In Ihrer Gastfamilie
    • besitzt eine erwachsene Person die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR- Staates oder der Schweiz und
    • wird Deutsch als Muttersprache gesprochen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt.
      Spricht die Familie Deutsch nicht als Mutter-, aber als Familiensprache, kann die zuständige Stelle Ihren Aufenthalt nur erlauben, wenn Sie nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen. Als Familie zählen Ehepaare mit Kind und unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
  • Die Agentur für Arbeit stimmt Ihrer Beschäftigung zu.

Verfahrensablauf

Den auf Sie zutreffenden Aufenthaltstitel (nationales Visum) müssen Sie mit dem jeweiligen Formular schriftlich beantragen.

Antragsformulare für Visumanträge erhalten Sie kostenlos von der deutschen Auslandsvertretung.
Sie stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung.

Einzelheiten zum jeweiligen Verfahrensablauf finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.

Fristen

Stellen Sie Ihren Antrag möglichst früh.

Unterlagen

  • Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie
  • Reisepass (und eventuell eine Kopie des Reisepasses)
  • Vertrag mit der Vermittlungsagentur in Deutschland beziehungsweise Vertrag mit der Gastfamilie (Au-pair-Vertrag)

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich vorab an die deutsche Auslandsvertretung.

Kosten

Die Kosten sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels.
Einzelheiten finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.

Bearbeitungsdauer

je nach Aufenthaltstitel: mehrere Wochen oder Monate

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat), in deren Amtsbezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

Stand: 23.02.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

Infobereich