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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
  2. Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
  3. Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
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Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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Hauptbereich

Wahlhelfer werden

Am Wahltag werden Wahlhelfer und Wahlhelferinnen im Wahllokal eingesetzt. Zu ihren Aufgaben als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl zählen beispielsweise:

  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
  • Mitarbeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses

Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen

  • müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen, zum Beispiel dürfen sie während ihrer Tätigkeit kein Zeichen sichtbar tragen, das auf ihre politische Überzeugung hinweist,
  • sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten schweigen und
  • dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

Voraussetzungen

Sie müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

Dies gilt nicht für Gemeindebedienstete, die bei der Landtagswahl und bei Kommunalwahlen zu Mitgliedern der Wahlvorstände berufen werden können. Nähere Informationen zur Wahlberechtigung finden Sie im Kapitel "Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)" bei der jeweiligen Wahlart.

Verfahrensablauf

Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei Ihrer Gemeinde melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk angeben. Ob und in welchem Wahlbezirk Sie eingesetzt werden, entscheidet Ihre Gemeinde. Sie bezieht dabei Ihre Wünsche in die Entscheidung mit ein. Ein Einsatz als Wahlhelfer oder Wahlhelferin außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks ist möglich.

Wenn sich nicht genügend Freiwillige, die die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wahlhelfer erfüllen, für eine Wahl melden, kann die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, Sie als Wahlhelfer oder Wahlhelferin berufen. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Wahl eine Mitteilung über den Wahlbezirk sowie weitere Informationen zum genauen Ablauf am Wahltag.

Als Wahlhelfer oder Wahlhelferin sind Sie ehrenamtlich tätig. Sie dürfen diese Tätigkeit nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Wichtige Gründe sind beispielsweise:

  • Sie sind bei Bundestagswahlen und Landtagswahlen am Wahltag 65 Jahre alt oder älter, bei Europawahlen 67 Jahre alt oder älter oder bei Kommunalwahlen älter als 62 Jahre.
  • Sie können glaubhaft machen, dass die Fürsorge für Ihre Familie Ihnen die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert.
  • Sie können aufgrund einer Krankheit, einer Behinderung, aus dringenden beruflichen oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben.

Hinweis: Aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages kann ein Recht auf Arbeitsfreistellung oder Sonderurlaub bestehen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Wahl bei Ihrem Arbeitgeber.

Für die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin können Sie eine Entschädigung erhalten. Die Höhe der Entschädigung ist je nach Wahl und Gemeinde unterschiedlich, beispielsweise:

  • "Erfrischungsgeld" bei Bundestags-, Europa- und Landtagswahlen: mindestens 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes
  • Entschädigung nach der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit der jeweiligen Gemeinde bei Kommunalwahlen
  • Ersatz für Sachschäden, falls solche durch die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin entstehen

Fristen

Keine

Unterlagen

Bei Ablehnung der Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin aus wichtigen Gründen: Nachweise für diese Gründe wie beispielsweise ein ärztliches Attest

Kosten

Keine

Sonstiges

Vor dem Wahltag kann eine Schulung stattfinden. Wahlhelfer und Wahlhelferinnen müssen am Wahltag schon vor Öffnung der Wahllokale im jeweiligen Wahllokal anwesend sein, um Vorbereitungen zu treffen.

Während des Wahltages erfolgt die Anwesenheit in der Regel in Schichten.

Nach Schließung der Wahllokale müssen alle Wahlhelfer und Wahlhelferinnen anwesend sein, bis alle Stimmen ausgezählt sind.

Bei Kommunalwahlen kann auch noch am nachfolgenden Werktag ausgezählt werden.

Rechtsgrundlage

Bundeswahlgesetz

  • §§ 8 - 11 Wahlorgane

Bundeswahlordnung

  • § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
  • § 9 Ehrenämter
  • § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

Europawahlgesetz:

  • § 5 Wahlorgane

Europawahlordnung

  • § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
  • § 9 Ehrenämter
  • § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

Landtagswahlgesetz

  • §§ 10, 13 - 18 Wahlorgane

Landeswahlordnung

  • §§ 3 - 9 Wahlorgane

Kommunalwahlgesetz:

  • § 14 Wahlvorstände
  • § 15 Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände
  • § 39 Wahlkosten

Kommunalwahlordnung

  • § 22 Wahlvorstände

Zuständigkeit

die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind

Freigabevermerk

02.06.2023 Innenministerium Baden-Württemberg

Infobereich