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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z.B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
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  1. Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
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Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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Grundsteuerreform
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Informationen zur Grundsteuerreform

Ab 2025 kommen Neuregelungen im Bereich der Grundsteuer auf all diejenigen zu, die Eigentümer eines Grundstücks sind. Dazu hat das Land Baden-Württemberg am 04.11.2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (– LGrStG –) beschlossen. Dieses Gesetz sieht ein eigenes Bewertungsmodell, das sogenannte modifizierte Bodenwertmodell, vor.

Die Grundsteuer wird nach alter und neuer Rechtslage in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung (das Finanzamt) für das Grundstück einen Grundsteuerwert sowie einen Grundsteuermessbetrag ermittelt und hierüber Grundlagenbescheide (Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid) erstellt. Der Grundsteuermessbescheid wird sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an die Stadt Gengenbach übersandt.

Die Stadtverwaltung ermittelt schließlich durch Anwendung des Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag die durch die Steuerpflichtigen an die Stadt Gengenbach zu zahlende Grundsteuer.

Die Neuregelung wirkt sich erstmals für das Jahr 2025 aus.

Grundlage für die Berechnung sind zwei maßgebende Daten. Zum einen die Größe des Grundstücks sowie der örtliche Bodenrichtwert. Daneben ist die zusätzliche Angabe zur überörtlichen Wohnnutzung von Relevanz.

Falls Sie Fragen haben die den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag betreffen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt Offenburg.

Eine Auskunft oder Korrektur seitens der Stadt Gengenbach (Steueramt) zu dem Bewertungs- und Messbetragsverfahren (Stufe 1 und Stufe 2) kann leider nicht erfolgen. Für den Grundlagenbescheid ist das Finanzamt Offenburg zuständig.

Kontakt:
Finanzamt Offenburg:
Telefon Grundsteuerwertstelle: 0781 12026-0 (Zentrale)
Kontaktformular Finanzamt

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz können unter grundsteuer-bw.de, auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/ abgerufen werden.

Außerdem wird ein FAQ zur Grundsteuer B von der Finanzverwaltung bereitgestellt: https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer/faq-zur-grundsteuer

Daneben stellt die Finanzverwaltung des Landes für Fragen zur neuen Grundsteuer einen virtuellen technischen Assistenten (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.

Die erhobenen Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 bilden die Basis für die künftige Grundsteuer und können auf der Internetseite grundsteuer-bw.de abgerufen werden.

Falls Sie zum Bodenrichtwert Fragen oder Beanstandungen haben, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Gutachterausschuss Offenburg-Kinzigtal.

Kontakt:
Gemeinsamer Gutachterausschuss Offenburg-Kinzigtal:
Telefon Sekretariat: 0781 82-2323
gutachterausschuss(@)offenburg.de

Sollten Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden sein und der Gutachterausschuss an seiner Einschätzung festhalten, können Sie ein Gutachten zum Nachweis eines um mehr als 30 Prozent geringeren tatsächlichen Werts des Grund und Bodens beauftragen. Informationen zum Einreichen eines Gutachtens sowie Anforderungen an das Gutachten können auf der Internetseite grundsteuer-bw.de abgerufen werden.

Die Stadt Gengenbach hat auf Basis der im November 2024 vom Finanzamt vorliegenden Grundsteuermessbeträge die neuen Hebesätze für die Grundsteuer kalkuliert.

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen gemeinsamen Sitzung mit den Ortschaftsräten aus Bermersbach, Reichenbach und Schwaibach am 27.11.2024 einstimmig die neuen Hebesätze für die Grundsteuer ab 2025 beschlossen.

Für Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) beträgt der Hebesatz 490 v.H.,

für die Grundsteuer B (sonstiges Grundvermögen) beträgt der Hebesatz 440 v.H. der Steuermessbeträge.

Die Sitzungsvorlage und die Präsentation sowie die Hebesatzsatzung können nachfolgend heruntergeladen werden.

Die öffentliche Bekanntmachung der Hebesatzsatzung erfolgte am 05. Dezember 2024.

Die Verwaltung erstellt auf Basis der Hebesatzsatzung die neuen Grundsteuerbescheide, welche ab dem 16. Dezember 2024 an die Grundstückseigentümer versendet werden.

Die Beilage zum Grundsteuerbescheid kann hier heruntergeladen werden.

Die regulären Zahlungen der Grundsteuer erfolgen zum

  • 17. Februar 2025
  • 15. Mai 2025
  • 15. August 2025
  • 17. November 2025

Für die Jahreszahler erfolgt die Zahlung zum 1. Juli 2025. Bestehende Jahreszahler werden entsprechend übernommen. Bei neuen Objekten wird auf die reguläre Zahlweise abgestellt, hier kann ein separater Antrag für das Folgejahr (2026) gestellt werden.

Bereits erteilte SEPA-Lastschriftverfahren für bestehende Objekte werden von der Stadtkasse für die künftige Grundsteuer übernommen. Für neue Objekte ist ein separates Mandat zu erteilen. Dieses kann hier heruntergeladen werden.

Bei Fragen zur Veranlagung der Grundsteuer können Sie sich an das Steueramt der Stadt Gengenbach wenden.

Infobereich