Hauptbereich
Hauptamtlicher Bürgermeister (m/w/d)
Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters (m/w/d) der Stadt Gengenbach, Ortenaukreis (ca. 11.000 Einwohner, erfüllende Gemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit den Gemeinden Berghaupten und Ohlsbach), ist infolge der Wahl des Amtsinhabers zum Landrat neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 26. Januar 2025, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, 09. Februar 2025, statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union (Unionsbürger m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach der Stellenausschreibung im Staatsanzeiger, d.h. ab dem 26. Oktober 2024 und spätestens am Montag, 30. Dezember 2024, 18:00 Uhr, schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift
"Bürgermeisterwahl" bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt Gengenbach, Adlergasse 1, 77723 Gengenbach, eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
- 25 Unterstützungsunterschriften von zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung vom Bürgermeisteramt, Adlergasse 1, 77723 Gengenbach kostenfrei ausgegeben);
- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung;
- eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d) auf amtlichem Vordruck, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 GemO vorliegt;
- Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem
Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unions-
bürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).
Eine öffentliche Vorstellung der Bewerber (m/w/d) findet voraussichtlich am 20. Januar 2025 statt. Uhrzeit und Ort werden den Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig bekanntgegeben.