Stadt Gengenbach (Druckversion)

Aufhebung der Corona-Verordnung und weiterer Ressortverordnungen zum 01. März 2023

  • Aufhebung der CoronaVO

Die Landesregierung hat die Aufhebung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) zum 1. März 2023 beschlossen. Damit treten zugleich auch weitere Ressortverordnungen außer Kraft.

Seit dem 1. März 2023 sind folgende Maßnahmen beendet:

  • Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
  • Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Patienten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern

Bis zum 7. April 2023 beibehalten werden sollen :

  • Maskenpflicht für Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
  • Maskenpflicht für Patienten in ambulanten Einrichtungen (Arztpraxen und andere).

Da die Testnachweispflichten seit dem 1. März 2023 gänzlich ausgesetzt werden, besteht nunmehr kein Bedarf mehr an landesrechtlichen Ausnahmen, sodass die Corona-Verordnung der Landesregierung zeitgleich zum 1. März 2023 aufgehoben werden konnte.

Die Aufhebung der der Corona-Verordnung der Landesregierung führt auch zur zeitgleichen Aufhebung der noch bestehenden Ressortverordnungen (CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen des SM, CoronaVO Schule des KM sowie Corona-Erstaufnahme-Schutz-VO des JuM). Dies ist aus Sicht des SM vertretbar und infektiologisch geboten.

Da sich die epidemiologische Situation in Bezug auf akute Atemwegserkrankungen auf dem Niveau der vorpandemischen Jahre weiter stabilisiert und das SARS-CoV-2-Geschehen auf einem vergleichsweise niedrigem Niveau bleibt, ist die Aufrechterhaltung der auf der Grundlage von § 28b IfSG geregelten Maßnahmen bis 7. April 2023 nicht erforderlich. Vielmehr ist ein vorzeitiges Aussetzen der gesetzlich geregelten Pflichten in Bezug auf SARS-CoV-2-spezifische Maßnahmen geboten. Schutzmaßnahmen sollen zunehmend im Rahmen von Empfehlungen in die Eigenverantwortung der Bevölkerung sowie im Rahmen der Hygienepläne als Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung in die Verantwortung der jeweiligen Einrichtungen gelegt werden.

 
  • CoronaVO Schule

Zum 1. März trat die Corona-Verordnung Schule außer Kraft. Damit fallen die Regelungen, welche die Corona-Verordnung Schule aktuell noch vorgeschrieben hat, weg. Für die Schulen ergeben sich daraus allerdings nur wenige Änderungen, da die meisten Regelungen wie die Masken- und die Testpflicht bereits vorher beendet wurden. Die Änderungen betreffen vor allem die Pflicht für ein Testangebot an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), die Präsenzpflichtbefreiung für vulnerable Schülerinnen und Schüler und Abfragen zur Zahl der erkrankten Lehrkräfte.

  • Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung besteht weiterhin

Die Bestimmungen der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung gelten weiterhin, die Pandemie-Prüfungsverordnung ist also nicht von der Aufhebung der Corona-Verordnungen berührt. Sie gelten bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 und sehen noch Erleichterungen für die Prüfungen vor. So gelten auch entsprechend des Beschlusses der Kultusministerkonferenz folgende Erleichterungen:

  • Die Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert. Ausgenommen sind die Prüfungsfächer und Prüfungsbereiche der Berufsschule.
  • Es werden zusätzliche Prüfungsaufgaben zur Vorauswahl durch die Lehrkräfte bereitgestellt.
  • In den beruflichen Vollzeitschulen erfolgt eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung. An der Berufsschule erfolgt im Fach Gemeinschaftskunde eine Eingrenzung der prüfungsrelevanten Module.

ÄNDERUNG DER CORONAVO – LAND HEBT SÄMTLICHE CORONA-AUFLAGEN AUF

Im Übergang von der Pandemie in die Endemie wurden die Corona-Einschränkungen in den vergangenen Monaten stufenweise zurückgenommen.

Mit der seit 31. Januar 2023 geltenden CoronaVO wurden sämtliche Corona-Auflagen aufgehoben, die sich im Zuständigkeitsbereich des Landes Baden-Württemberg befinden:

  • Beschäftigte in Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen müssen keine Masken mehr tragen.
  • Auch in Obdachlosenheimen müssen kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden.
  • Ebenfalls wurde von diesem Tag an die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) aufgehoben.
 

Die Corona-Regeln des Bundes sind noch bis zum 07. April gültig. Die Verpflichtung, dass Fahrgäste in Fernzügen und -bussen eine FFP2-Maske tragen müssen, wurde aber mittlerweile aufgehoben.

Es gelten weiterhin die bundesrechtlich geregelten Auflagen der Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie die Vorschrift für Patienten und Besucher von Arztpraxen.

 

Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird weiterhin empfohlen, je nach Situation eine Maske zu tragen. Dies gilt insbesondere für vulnerable Personen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten und in Bussen und Bahnen bei größeren Menschenansammlungen.

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