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In vielen Bereichen Pflicht zum Tragen medizinischer Masken
Artikel vom 25.01.2021
5. Änderung der Corona-Verordnung – In vielen Bereichen Pflicht zum Tragen medizinischer Masken
Am 23.01.2021 wurde die 5. Verordnung zur Änderung der CoronaVO zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19.01.2021 beschlossen und notverkündet. Die Änderungen beschränken sich auf folgende Punkte:
- Die befristeten Maßnahmen werden bis einschließlich 14.02.2021 verlängert (§ 1a).
- Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege werden von der Betriebsuntersagung ausgenommen (§ 1d Abs. 1 Nr. 7).
- Das pauschale Alkoholverbot wurde überarbeitet. Es beruht auf § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG, der lediglich ein Verbot der Alkoholabgabe oder -konsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zulässt. Entsprechend enthält § 1e nun eine Regelung, wonach ab dem 27.01.2021 die Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten von den zuständigen Behörden festgelegt werden (§ 1e).
- Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen ist eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind bei der zuständigen Ordnungsbehörde spätestens zwei Tage im Voraus anzuzeigen (§ 1g Abs. 2 und 3).
- Die Maskenpflicht für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen wurde konkretisiert (§ 1h).
- Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ("OP-Maske") oder einer Maske mit Standard FFP2 oder KN95 im Öffentlichen Personenverkehr, in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, beim Einkaufen und am Arbeitsplatz sowie bei religiösen Veranstaltungen. Alltagsmasken (insbesondere aus Stoff) sind insofern nicht mehr zulässig. (§ 1i).
- Der Ordnungswidrigkeitenkatalog wurde um den Verstoß gegen § 1i erweitert (§ 19 Nr. 8).
Die Änderungen treten am Montag, den 25.01.2021, die Änderungen zum Alkoholverbot am 27.01.2021 in Kraft. Die CoronaVO in konsolidierter Fassung finden Sie hier.
Weitere Informationen können auf der Website des Landes Baden-Württemberg abgerufen werden.
Ihr
Thorsten Erny
Bürgermeister