Stadt Gengenbach (Druckversion)

Untere Baurechts- und Denkmalschutzbehörde

Die Baurechtsbehörde ist im Bereich des öffentlichen Baurechts zuständig. Das öffentliche Baurecht dient dem Interessenausgleich zwischen der im Grundgesetz geschützten Baufreiheit des Bauherrn und des Grundstückseigentümers und dem häufig andersartigen Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sinnvollen Nutzung des im Bundesgebiet nur beschränkt vorhandenen Baugeländes. In einem so dicht besiedelten Gebiet kann nicht jeder bauen, wie er will und wo er will, vielmehr muss gewährleistet sein, dass hinreichend unbebauter Raum für Erholungszwecke, Verkehrsanlagen, Wasser- und Landschaftsschutzgebiete usw. vorhanden ist. Dieser Interessenausgleich setzt zwingend eine gesetzliche Regelung des Bauens voraus, da eine unbeschränkte Baufreiheit innerhalb kürzester Zeit zu unerträglichen Missständen führen würde. Die baurechtlichen Vorschriften dienen daher dem Ausgleich zwischen der Privatnützigkeit des Eigentums und der Pflicht, die Interessen der Allgemeinheit zu wahren.

Die Aufgaben der Baurechtsbehörde im Rahmen des Bauordnungsrechts, welches allgemein auch als Baupolizeirecht bezeichnet wird, liegen im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr, der Baugestaltung, der Wahrnehmung sozialer Belange und der Verwirklichung ökologischer Zielsetzungen.

Die untere Baurechtsbehörde ist gleichzeitig auch untere Denkmalschutzbehörde und, in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege, zuständig für Genehmigungen von Veränderungen aller Art die an Kulturdenkmalen vorgenommen werden sollen.

Übergeordnete Behörde für die Baurechtsbehörde Gengenbach ist das Regierungspräsidium Freiburg als höhere Baurechtsbehörde. Die Zuständigkeit der Baurechtsbehörde Gengenbach umfasst, auf der Grundlage einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, die Gemeinden Gengenbach, Berghaupten und Ohlsbach.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

(Formular siehe unten)

einzureichende Unterlagen:

 Antrag (Formular abrufbar auf der Homepage oder Abholung beim Bauamt)

  • aktueller amtlicher Lageplan (Maßstab 1:500) mit allen Gebäulichkeiten

  • Grundrisse aller Geschosse einschließlich Kellergeschoss und Speicher. Im Falle der schriftlichen Antragstellung darf die Bauzeichnung das Format DIN A3 nicht übersteigen. Bei größeren Anlagen kann eine Verteilung auf mehrere Planseiten erforderlich sein. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es dann empfehlenswert, einen Übersichtsplan beizufügen. Bei bestehenden Gebäuden muss die Zeichnung eine Baubestandsbezeichnung sein, d.h. es muss der derzeitige Bauzustand zutreffend wiedergegeben werden. Bei errichtenden Gebäuden muss sie den bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Aus ihr müssen die Wohnungen, die auf sich das WE beziehen soll, sowie die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, auf die sich das TE beziehen soll, ersichtlich sein. Eine Fotografie genügt den Anforderungen nicht. 

    Alle zu demselben Wohnungseigentum/ und oder Teileigentum gehörenden Räume (entsprechendes gilt für sondereigentumsfähige Balkone, sondereigentumsfähige Terrassen, sondereigentumsfähige Stellplätze und Gartenflächen) sind in den Plänen mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Als Symbol ist ein Kreis um die Nummer zu verwenden! Zusätzlich wird empfohlen die zu einer Einheit gehörenden Räume farbig zu umranden oder zu unterlegen. Für ebenerdige Terrassen, Carports, KFZ Stellplätze, Gartenflächen können anstatt Sondereigentum auch Sondernutzungsrechte ausgewiesen werden. In diesem Fall darf das Symbol Kreis mit Nummer nicht verwendet werden. Diese Flächen sind dann mit SNR zu bezeichnen und mit der gleichen Farbe wie die zugehörige Wohnung oder gewerbliche Fläche zu kennzeichnen. Soll an ebenerdigen Stellplätzen, Terrassen oder Gartenflächen Sondereigentum ausgewiesen werden, sind die exakten Maße im Plan anzugeben. Versorgungsräume im Keller und das Treppenhaus müssen allgemein ausgewiesen werden

  • Grundrisse sämtlicher sonstiger Gebäulichkeiten mit der entsprechenden Zuordnung

  • Schnitt von allen Gebäulichkeiten

  • sämtliche Ansichten vom Hauptgebäude und den sonstigen Gebäulichkeiten

  • Wohnflächenberechnung mit Eigentumsanteilsberechnung ist nicht erforderlich. Es wird aber empfohlen, diese beizufügen.

Die Unterlagen sind mindestens in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

Für den Eigenbedarf der gesiegelten Unterlagen werden entsprechende Mehrfertigungen benötigt.

Kosten der Abgeschlossenheitsbescheinigung:

für 2 Einheiten: 120,00 €
ab 3 Einheiten: zusätzlich je 50,00 €/Einheit

Ansprechpartner:
Petra Litterst
Telefonnummer: 07803 930-184
litterst-petra(@)stadt-gengenbach.de

Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung

Altstadtsatzung (Inkraftgetreten am 01.12.2023)

Altstadtsatzung (Inkraftgetreten am 01.12.2023)

Altstadtsatzung Anlage 1 Übersichtslageplan

Altstadtsatzung Anlage 2

 

Neuaufstellung der Altstadtsatzung der Stadt Gengenbach

Bekanntmachung nach § 74 Abs. 6 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit

§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zum Inkrafttreten der Altstadtsatzung

 

Der Gemeinderat der Stadt Gengenbach hat in seiner Sitzung am 25. Januar 2023 die Neuaufstellung von örtlichen Bauvorschriften zum Schutze der Altstadt von Gengenbach (Altstadtsatzung) beschlossen.

 

Der Geltungsbereich der Altstadtsatzung ist in einen besonders schützenswerten Bereich und in einen erweiterten Geltungsbereich aufgeteilt. Der besonders schützenswerte Geltungsbereich orientiert sich am Verlauf der historischen Stadtmauern und umfasst den Kernstadtbereich. Der erweiterte Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen die Altstadt mit Ausdehnung in den Bereich um die Schneckenmatt, die Grünstraße die Leutkirchstraße bis zum Friedhof und das Oberdorf.

 

Die Altstadtsatzung gilt für bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Automaten im besonders schützenswerten Geltungsbereich. Im erweiterten Geltungsbereich gelten die Vorschriften zu den Werbeanlagen und Automaten (§ 6 der Satzung) verbindlich, während die übrigen Regelungen der Satzung für diesen Bereich nur als Empfehlung zu verstehen sind.

 

Die Gestaltungsvorschriften der Altstadtsatzung dienen der Bewahrung des Stadtbildes der Altstadt von Gengenbach. Zeitgemäße Erfordernisse, wie zum Beispiel Maßnahmen zum Klimaschutz und technische Weiterentwicklungen werden in der Satzung berücksichtigt und die Nutzung erneuerbarer Energien grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

 

Am 18. Oktober 2023 hat der Gemeinderat die Altstadtsatzung gemäß § 4 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 74 und § 75 Landesbauordnung als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die neue Altstadtsatzung in Kraft.

 

Sie ersetzt die bisher gültigen örtlichen Bauvorschriften zum Schutze der Altstadt von Gengenbach (Altstadtschutzverordnung), die am 7. Oktober 1998 durch den Gemeinderat der Stadt Gengenbach beschlossen wurden und mit Bekanntmachung vom 26. März 1999 in Kraft getreten sind.

Jedermann kann die nun gültige Altstadtsatzung zu den üblichen Dienstzeiten im Bauamt der Stadt Gengenbach, Am Erhard-Schrempp-Schulzentrum, Container Nr. 1.2, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Zusätzlich besteht die Möglichkeit die Altstadtsatzung mit dem zugehörigen Übersichtslageplan (Anlage 1) und mit der Auflistung anzeigepflichtiger Vorhaben (Anlage 2) auch im Internet auf der Homepage der Stadt Gengenbach einzusehen (www.stadt-gengenbach.de > Leben & Wohnen > Bauen > Untere Baurechts- und Denkmalschutzbehörde > Altstadtsatzung).

  

Gengenbach, den 29. November 2023

Bürgermeisteramt Gengenbach

 

Hinweis entsprechend § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Altstadtsatzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Gengenbach geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Altstadtsatzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Altstadtsatzung verletzt worden sind.

 

Denkmalgeschützte Gesamtanlage

Steuerliche Bescheinigungen nach §§ 7h, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz

Hinweise zu Steuervergünstigungen (§§ 7h, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz)

(Formular siehe unten)

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten können Steuerpflichtige die Herstellungskosten für die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Gebäuden steuerlich erhöht abschreiben.

Voraussetzung für die erhöhte Abschreibung ist allerdings eine vertragliche Vereinbarung (Modernisierungsvereinbarung), mit der sich der Bauherr gegenüber der Stadt zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel gemäß § 177 Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet.

Die vertragliche Vereinbarung muss vor Beginn der Bauarbeiten abgeschlossen werden.

Auf Antrag des Bauherrn prüft die Baurechtsbehörde nach Abschluss der Baumaßnahmen die Originalrechnungen zusammen mit den Zahlungsbelegen und erstellt eine gebührenpflichtige Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt. In dieser Bescheinigung werden die anrechenbaren Herstellungskosten und die Lage des Gebäudes im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bestätigt.

Ansprechpartner:
Petra Litterst
Telefonnummer: 07803 930-184 
litterst-petra(@)stadt-gengenbach.de

Antrag nach § 7h EStG 

Steuerliche Bescheinigungen nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz

Hinweise zu Steuervergünstigungen (§§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz)

(Formulare siehe unten)

Bei Baudenkmalen (Kulturdenkmal) besteht die Möglichkeit, Herstellungs- oder Erhaltungskosten steuerlich erhöht abzuschreiben. Hierzu wir eine steuerliche Bescheinigung von der Baurechtsbehörde  zur Vorlage beim Finanzamt benötigt (Grundlagenbescheid). Bescheinigungsfähig sind bei Einzeldenkmalen alle erforderlichen Aufwendungen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung.

Bei Gebäuden, die kein Baudenkmal sind aber Teil der geschützten Gesamtanlage der Stadt Gengenbach, beschränkt sich der Umfang auf Maßnahmen zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes.

Die Maßnahmen müssen zuvor von der Baurechtsbehörde genehmigt worden sein. Wir empfehlen eine vorherige Beratung und Abstimmung mit der Baurechtsbehörde. Das Finanzamt prüft auf der Grundlage der steuerlichen Bescheinigung abschließend die individuellen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme solcher Steuervergünstigungen. Deshalb empfiehlt es sich, auch dort vorab Informationen einzuholen.

Ansprechpartner:
Petra Litterst
Telefonnummer: 07803 930-184
litterst-petra(@)stadt-gengenbach.de

Antrag nach § 7i EStG
Bescheinigung nach § 7i EStG
Vorläufige Bescheinigung nach § 7i EStG

http://www.stadt-gengenbach.de//leben-wohnen/bauen/untere-baurechts-und-denkmalschutzbehoerde