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Richtlinien der Stadt zur Familienförderung

( vom 11.07.2000, zuletzt geändert am 10.10.2001 )

Die Stadt Gengenbach gewährt Familien (dazu zählen nichteheliche Lebensgemeinschaften) und Alleinerziehenden für Kinder unter 18 Jahren (Pflegekinder/Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt) die in Gengenbach ihren Hauptwohnsitz haben, als freiwillige Leistung Ermäßigungen zu den Elternbeiträgen (Benutzungsentgelt für den Besuch der städt. Kindergärten).


1. Anspruchsvoraussetzung

1.1 Die Ermäßigungen richten sich nach der Familiengröße und dem
Familien-Bruttoeinkommen.

1.2 Es gilt das Antragsprinzip.

1.3 Sofern die Ermäßigung nicht nur für ein Kindergartenjahr in Anspruch genommen wird, hat der Zahlungspflichtige jeweils jährlich seine Anspruchsberechtigung nachzuweisen. Im laufenden Jahr sich ergebende Einkommensänderungen bleiben grundsätzlich ohne Auswirkung. Eine Ausnahme gilt bei Arbeitslosigkeit und/oder bei eintretender Sozialhilfebedürftigkeit (HLU).

1.4 Die Anträge sind bei der Stadt Gengenbach -BürgerSer-vice/Ordnungsamt-, Hauptstraße 17, 77723 Gengenbach zu stellen.

2. Anrechenbares Einkommen

2.1 Als anrechenbares Einkommen wird das Jahresbruttoeinkommen zugrunde gelegt. Als Bemessungszeitraum hierfür gilt das Kalenderjahr vor Beginn des zu fördernden Kindergartenjahres. Das maßgebliche Jahresbruttoeinkommen umfasst den Gesamtbetrag aller Einkünfte (ohne Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
Für Personen, die ihre Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe für Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) tragen, wird die Einkommensgrenze um 10.800 DM/jährlich angehoben (Ausgleich für Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung).

Zur Klarstellung: Kindergeld, Bundes- und Landeserziehungsgeld bleiben außer Betracht.

2.2 Grenze für Jahresbruttoeinkommen

Kinder-
zahl
Jahres-Familien-Einkommen
(in Euro)
einschließlich Pauschale
für Vorsorgeaufwendungen
 

 Stufe I

 Stufe II

 Stufe I

 Stufe II

 1

 31.905

 22.701

 37.427

 28.223

 2

 35.586

 26.383

 41.108

 31.905

 3

 39.267

 30.064

 44.789

 35.586

 4

 42.949

 33.745

 48.470

 39.267

 5

 46.630

 37.427

 52.152

 42.949

 6

 50.311

 41.108

 55.833

 46.630


Für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze in Stufe I und II um je 3.681,-- Euro.

2.3 Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung dienen die Jahresverdienstbescheinigung, der Einkommensteuerbescheid oder der Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich des Kalenderjahres vor  dem zu fördernden Kindergartenjahr. Sonstige Einkünfte sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Liegt ein solcher Bescheid noch nicht vor, kann die Anspruchsberechtigung vorläufig auf der Basis des Bescheids des zweitvorangegangenen Jahres ausgestellt werden. Die Antragsteller sind verpflichtet, den Vorjahresbescheid, sobald er vorliegt, nachzureichen. Die Anspruchsberechtigung wird dann endgültig erteilt oder versagt.

Macht der Antragssteller keine Einkommensteuererklärung und keinen Lohnsteuerjahresausgleich, dann kann die Anspruchsberechtigung ersatzweise durch die Lohnsteuerkarte, Rentenbescheide, Jahresbescheinigung oder Arbeitslosengeld bzw. Arbeits-losenhilfe und/oder Sozialhilfebescheid und weitere Unterlagen nachgewiesen werden. In diesen Fällen muss eine gesonderte Erklärung über die Vollständigkeit der angegebenen Einkünfte abgegeben werden.


3. Leistungen, Vergünstigungen
Ermäßigung zum geltenden Elternbeitrag nach Stufe I und II

Die Entgeltermäßigung erfolgt nach der Familiengröße, abhängig von der Stellung des/der Kindes/r in der Geschwisterreihe.

 Ermäßigung für das Stufe I Stufe II                                   
 1. Kind  10% 30% 
 2. Kind  40% 50% 
 3. Kind  60% 70% 
 Ab dem 4. Kind  80% 90% 

3.1 Vollzahler erhalten ab dem 2. Kind in der Einrichtung einkommensunabhängig eine Ermäßigung von 35 % auf den Elternbeitrag.

4. Geltung der Anspruchsberechtigung

Die erteilte Anspruchsberechtigung gilt für die Kindergärten der Stadt Gengenbach. Besteht ein Anspruch nach Stufe I und II wird eine Anspruchsberechtigung ausgestellt.

Sie gilt jeweils für ein volles Kindergartenjahr.


5. Auszahlung

Sämtliche Auszahlungen erfolgen als Zuschuss entsprechend der festgestellten Anspruchsberechtigung an den / die Erziehungsberechtigten.


6. Allgemeines

Falsche Angaben führen zur Rückforderung der gewährten Ermäßigung und/oder zum Ausschluss von Leistungen. Die Stadt Gengenbach behält sich vor, gegebenenfalls Strafanzeige zu erstatten.
Sämtliche hier aufgeführten freiwilligen Leistungen können durch Beschluss des Gemeinderats geändert und aufgehoben werden.


Diese Richtlinien wurden am 11. Juli 2000 vom Gemeinderat der Stadt Gengenbach beschlossen und treten ab 01.09.2000 in Kraft.


Den Antrag auf Ermäßigung der Elternbeiträge können sie hier als Pdf-Dokument herunterladen.

Antrag auf Ermäßigung der Elternbeiträge